Kontrazeptiva

Staat soll Geringverdienerinnen Pille zahlen

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Berlin -

Frauen mit geringem Einkommen sollen nach dem Willen der Bundesländer Verhütungsmittel generell vom Staat bezahlt bekommen. Das sieht eine Entschließung des Bundesrats vor. Nun muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie das Anliegen aufgreift.

Einkommensschwache Frauen greifen oft aus finanziellen Gründen auf billigere und weniger sichere Verhütungsmittel zurück oder verzichten ganz darauf, wie die Länder unter Berufung auf Studien argumentieren. Einige Länder und Kommunen wirkten dem über Fonds und Härtefallregelungen entgegen. Nötig sei eine bundesweite Lösung, eventuell auch aus Bundesmitteln.

Seit 2004 bekommen einkommensschwache Frauen eine Pauschale von 15 Euro zur Gesundheitspflege, auch für Arzneimittel. Zuvor hatten sie Verhütungsmittel leichter extra erstattet bekommen.

Krankenkassen übernehmen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr die Kosten für Kontrazeptiva. Die Erstattung endet somit mit dem 20. Geburtstag. Im Gesetz regelt §24a Sozialgesetzbuch SGB V den Vorgang: „Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln […] gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfall-Kontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden.“ Ulipristalacetat (EllaOne, HRA-Pharma) und das generische Levonorgestrel können also auch auf einem Kassenrezept verordnet werden und werden erstattet.

Versicherte unter 18 Jahren zahlen keine Rezeptgebühr. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Mitglieder der Krankenkasse von der Zuzahlung befreit sind. Sonst gelten die allgemeinen Regeln für die Zuzahlung – mindestens fünf und maximal zehn Euro. Liegen die Kosten des Arzneimittels zwischen 50 und 100 Euro, zahlen Versicherte 10 Prozent des Abgabepreises.

Erhalten Patientinnen, die älter als 20 Jahre sind, ein Kassenrezept über die Pille, kann dies medizinisch begründet sein. In diesen Fällen übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Hat der Arzt keine Diagnose auf dem Rezept angegeben, muss die Apotheke keine Prüfung vornehmen und kann das Rezept unter Beachtung des Rabattvertrages beliefern. Der Arzt ist nicht verpflichtet, eine Diagnose anzugeben. Hat der Arzt jedoch eine Diagnose auf der Verordnung dokumentiert, gilt für die Apotheke eine erweiterte Prüfpflicht.

Neben der Empfängnisverhütung sind einige Pillen auch in weiteren Indikationen zugelassen, darunter zur Behandlung von mittelschwerer Akne nach Versagen topischer Therapien oder einer oralen Antibiose, wenn die Patientinnen beispielsweise mit fruchtschädigenden Wirkstoffen, wie Isotretinoin behandelt werden.

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