Das Bundesgesundheitsministerium verschafft sich im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Zugang zu Daten der Apotheken. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) muss künftig die gesammelten Informationen zum Nacht- und Notdienstfonds (NNF) ans BMG liefern. Das sieht ein Änderungsantrag zum TSVG vor. Als Grund wird die Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung genannt. Außerdem: Die Hoffnungen des Großhandelsverbands Phagro, doch noch eine Begrenzung von Rabatten und Skonti durchzusetzen, erfüllen sich offenbar nicht. Dazu wurde kein Änderungsantrag beschlossen.
Letzte Woche haben sich die Gesundheitspolitiker der Großen Koalition mit dem BMG auf letzte Änderungen zum TSVG verständigt. Herausgekommen sind 194 Seiten mit 54 Änderungsanträgen. Diese sollen am 13. März, einen Tag vor der Verabschiedung des TSVG im Bundestag, beschlossen werden. Auch kurzfristige Anträge für den Gesundheitsausschuss sind noch möglich.
Einer der 54 beschlossenen Anträge befasst sich mit dem DAV und den Aufgaben und Daten des NNF. Danach hat der DAV dem BMG „auf Anforderung zum Zwecke der Entwicklung und Prüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch öffentliche Apotheken geeignete Auswertungen dieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel übermittelten Daten in einer Form zur Verfügung zu stellen, die keine Rückschlüsse auf einzelne Apotheken zulassen“, heißt es in der Gesetzesformulierung. Bisher führt das BMG nur die Aufsicht über den NNF. Zugang zu den Daten hat es nicht.
In der Begründung konkretisiert das BMG sein Anliegen: Die dem DAV von den Rechenzentren oder von den Apotheken übermittelten Daten zur Anzahl abgegebener Rx-Packungen im Notdienst könnten eine wichtige Grundlage für etwaige gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung sein: „Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird daher der Zugriff auf diese Daten ermöglicht.“ Die von den Apothekenrechenzentren an den NNF gemeldeten Packungszahlen als Grundlage für die Berechnung der Notdienstpauschale können regional aufbereitet werden, so dass sich daraus Rückschlüsse auf die Versorgungslage ziehen lassen.
Außerdem will das BMG dem NNF zusätzliche Aufgabe übertragen: „Durch den neu gefassten § 20a kann das BMG dem DAV weitere Aufgaben durch Verwaltungsakt übertragen“, heißt es im Antrag. Diese Aufgaben könnten sich aus Gesetz oder aus Vereinbarungen des DAV, zum Beispiel mit dem GKV-Spitzenverband, ergeben. Sie müssen aber einen Bezug zum Apothekenhonorar aufweisen. Als Beispiel nennt die Begründung die Abwicklung der Refinanzierung der Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) durch den DAV. Möglich ist aber auch, dass der von Spahn geplante neue Strukturtopf für zusätzlichen Apothekenleistungen in Höhe von 240 Millionen Euro so dem NNF zur Abwicklung übertragen werden kann.
Durch die Regelung werde sichergestellt, dass der DAV die bereits beim Notdienstfonds zur Auszahlung des pauschalen Zuschusses vorhandenen Daten auch für die Wahrnehmung der ihm übertragenen weiteren Aufgaben verwenden dürfe, lautet die Begründung. Hauptsächlich gehe es um die aktuellen Stammdaten der Apotheken wie Apothekenleiter und Betriebsstätten sowie die Kontakt- und Bankdaten. „Erforderlichenfalls“ dürfe auch die Anzahl der abgegebenen Packungen verwendet werden. Diese sei beispielsweise für die Mehrausstattung mit stationären Kartenterminals im Rahmen des Aufbaus der TI maßgeblich.
Für den Anschluss der über 19.000 Apotheken an die TI der Gematik hatten sich Apotheker und Kassen nach monatelangen Verhandlungen im Januar auf eine Finanzierung geeinigt: Apotheken erhalten für die Erstausstattung mit Konnektoren und Kartenlesegeräten einen Betrag von gut 2600 Euro. Hinzu kommen noch Betriebskostenpauschalen. Apotheken, die an einem Feldversucht für den elektronischen Medikationsplan teilnehmen, erhalten extra 14.000 Euro.
Nicht erfüllen werden sich offenbar die Hoffnungen des Phagro, im TSVG noch eine Begrezung der im Großhandel üblichen Rabatte und Skonti auf maximal 3,15 Prozent durchzusetzen. Der Verband fordert eine eindeutige Klarstellung, dass der Großhandel Rabatte und Skonti gewähren darf, jedoch nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags. Solch eine Beschränkung erscheine angemessen, wenn man bedenke, dass sowohl Einkaufs- als auch Verkaufspreise von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vom Gesetzgeber festgelegt seien und der Markt damit bereits stark reguliert sei, argumentiert der Phagro.
Fragen nach dem Willen des Gesetzgebers wirft nämlich die Begründung im TSVG-Gesetzesentwurf auf. Wörtlich heißt es darin: „Durch die Änderung wird jetzt eindeutig klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss. Nur so kann das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden.“
Und dann: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“ Man kann das so verstehen, dass Rabatte auf den variablen Teil der Großhandelsmarge beschränkt sind und Skonti gegenüber Apotheken aber weiterhin erlaubt.
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