Neuer Gesetzentwurf

Spahn will Regelungen zu „epidemischer Lage“ verlängern

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Berlin -

Die rechtliche Grundlage für Corona-Regelungen etwa zu Impfungen und Testkosten soll nach Plänen der großen Koalition über die bis Ende März bestehende Frist hinaus erhalten werden. Dazu werde derzeit ein Gesetzentwurf abgestimmt, um die so genannte epidemische Lage von nationaler Tragweite zu verlängern, sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Montag in Berlin.

Vorgesehen sei dabei weiterhin, dass der Bundestag diese Lage ausdrücklich feststellen müsse. Darauf fußt die Möglichkeit zu
direkten Verordnungen des Bundes, die aber bisher bis zum 31. März befristet sind. Spahn sagte: „Diese Pandemie ist offenkundig Ende März noch nicht vorbei.“ Finale Abstimmungen dazu liefen noch.

Nach einem Entwurf mit Stand von vergangenem Samstag ist ein Drei-Monats-Mechanismus im Gespräch: Beschließt der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung einer epidemischen Lage, dass sie fortbesteht, soll sie als aufgehoben gelten. Der Bundestag hatte die Lage erstmals am 25. März 2020 festgestellt, im November dann ihren Fortbestand.

Laut Infektionsschutzgesetz liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vor, „wenn eine ernsthafte Gefahr für die
öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht“. Wie aus dem Entwurf weiter hervorgeht, könnten außerdem „Impfziele“ für die Corona-Impfungen gesetzlich verankert werden – etwa die „Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe“ oder der „Schutz von Personen mit besonders hohem tätigkeitsbedingtem Infektionsrisiko“. Damit solle der Gesetzgeber den Rahmen für Entscheidungen zu Impf-Prioritäten verstärken.

Für Apotheken besonders relevant sind in dem Zusammenhang die regelungen zur Abgabe rabattierter Arzneimittel. Die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung räumte ihnen dabei deutlich mehr Spielraum ein, um Mehrfachbesuche in Apotheken – und damit unnötige Kontakte – zu minimieren. So können Apotheker:innen seitdem auch wirkstoffgleiche Arzneimittel abgeben, falls das rabattierte nicht vorrätig ist.

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