Die Zyto-Apotheker bekommen keine höheren Arbeitspreise und die Kassen keine Ausschreibungen über entsprechende Wirkstoffe. Im überarbeiteten Entwurf für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) fehlen die ursprünglichen Passagen. Neu ist, dass die Aufsichtsbehörden in den Apotheken auch die Abrechnungsunterlagen einsehen sollen.
Dadurch werde gegenüber der Überwachungsbehörde transparent, ob Wareneingang und abgerechneter Warenausgang übereinstimmen, heißt es zur Begründung. „Damit können zum Schutz der Patientinnen und Patienten zum Beispiel Unterdosierungen bei der Herstellung von Arzneimitteln aufgedeckt werden.“ Außerdem sind – wie bereits im ersten Entwurf – mehr unangemeldete Kontrollen geplant. Auslöser für die Neuregelung war der Fall des Pfusch-Apothekers aus Bottrop, der Arzneimittel zur parenteralen Anwendung bewusst unterdosiert hatte.
Nach Spahns ursprünglichen Plänen sollte für die Zubereitung von Sterilrezepturen künftig ein fester Arbeitspreis von 110 Euro abgerechnet werden können. Das wäre eine deutliche Erhöhung gewesen, bisher liegt der Betrag je nach Produktgruppe etwa bei 81 Euro (Zytostatika) oder 71 Euro (Antikörper). Anstelle des Listenpreises sollten die Kassen abzüglich Abschlag künftig nur noch den tatsächlichen Einkaufspreis bezahlen. Geplant waren in diesem Zusammenhang einheitliche regionale Rabattverträge für alle Kassen.
Dieser Passus fehlt im Entwurf vom 22. Januar komplett; dem Vernehmen nach waren die Kassen nicht bereit, die Mehrausgaben von rund 120 Millionen Euro zu übernehmen. Laut BMG sollten die Rabattverträge eigentlich zu Einsparungen von rund 300 Millionen Euro führen, demnach hätten im Bereich der Sterilherstellung die Kassen um 180 Millionen Euro entlastet werden können.
Die ABDA hatte die vorgesehenen 110 Euro als „nicht auskömmlich“ bezeichnet. Zur Sicherung der flächendeckenden Zyto-Versorgung sei ein Arbeitspreis von 129 Euro geboten. Dieser Arbeitspreis müsse für die Herstellung aller parenteralen Lösungen gelten. Zur Abdeckung der Risiken forderte die ABDA einen Aufschlag: „Insbesondere von zufälligem Untergang und Verderb und Verfall sowie die notwendige Vorfinanzierung des Warenlagers, das zur Versorgungssicherung vorgehalten werden muss, benötigen die Apotheken zusätzlich auch und vor allem im Bereich der parenteralen Zubereitungen mit Fertigarzneimitteln einen Aufschlag von mindestens 3 Prozent auf den Einkaufspreis.“
Es sei richtig und zwingend erforderlich, die Herstellungsvergütung heraufzusetzen, schrieb auch der Verband der Zyto-Verband VZA in seiner Bewertung. Der Gesetzgeber müsse aber auch mindestens die realen Kosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags abbilden. Die im Gesetzentwurf genannten 110 Euro reichten laut VZA nicht aus. Welchen Preis der Apotheker künftig – bei offenbar gewollter Stärkung der Rabattverträge in der Onkologie – gegenüber den Krankenkassen abrechnen solle, werde in dem Entwurf nicht klar geregelt.
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