Corona-Folgen

Spahn rekrutiert Medizinstudenten für Kliniken und Praxen

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Berlin -

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will das für Mitte April geplante 2. Staatsexamen für Medizinstudenten verschieben und so mehr Fachpersonal für Betreuung von Corona-Infizierten in den Kliniken und Arztpraxen gewinnen. Statt des 2. Staatsexamens sollen die rund 4500 angehenden Ärzte ihr Praktisches Jahr (PJ) in Krankenhäusern und Praxen beginnen. 2. und. 3. Staatsexamen werden dann ein Jahr später zusammen absolviert. Die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Medizinstudenten bei der Betreuung von Corona-Patienten eingesetzt werden können. Die Corona-Pandemie soll Prüfungsthema werden.

Die Weltgesundheitsorganisation habe am 30. Januar 2020 den Ausbruch des neuartigen Coronavirus zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Auch in Deutschland breite sich das Virus aus und es erkrankten immer mehr Menschen an COVID-19, heißt es in der Verordnung, die auf dem letzte Woche geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) basiert. Die zunehmende Ausbreitung des Virus hat laut Verordnung auch Auswirkungen auf den Ablauf des Medizinstudiums. Viele Universitäten hätten bereits den Lehrbetrieb zunächst bis zum 20. April 2020 eingestellt.

„Auch der für Mitte April 2020 angedachte Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird voraussichtlich nicht planmäßig in allen Ländern durchgeführt werden können“, so die Verordnung weiter. Um das Fachpersonal in den Kliniken und Praxen bei der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu unterstützen, könnten auch die Medizinstudierenden schon im Rahmen ihres Studiums in der Gesundheitsversorgung mitwirken. Sie leisteten so schon vor dem eigentlichen Start in das Berufsleben Arzt einen „wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Epidemie“. Es dürften den Medizinstudenten dadurch aber so gut wie keine Nachteile im Studienfortschritt entstehen. Deshalb werde der Beginn des Praktischen Jahres vorübergehend flexibilisiert.

„Die Medizinstudierenden, die bereits zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind, beginnen auch dann mit dem Praktischen Jahr, wenn der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen der epidemischen Lage nicht durchgeführt werden kann. Sie legen in diesem Fall den Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst nach dem Praktischen Jahr ab“, so die Verordnung. Eine Übergangsregelung gewährleiste, dass das Studium auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ohne Auswirkungen auf den Studienfortschritt fortgesetzt werden könne. Den Studierenden entstünden somit insgesamt keine wesentlichen Nachteile im Studienablauf.

„Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung des Gesundheitswesens und der Menschen in Deutschland. Gleichzeitig wird ihnen abverlangt, das Studium zu einem Zeitpunkt fortzusetzen, zu dem eine Prüfung vorgesehen war, auf die sie sich lange vorbereitet haben. Auf die künftigen Studierenden im Praktischen Jahr werden außerdem durch die besondere Lage besondere Herausforderungen zukommen. Es ist absehbar, dass sie in der Krisensituation bei ihrer Tätigkeit im Praktischen Jahr anders als sonst in Anspruch genommen werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass sie bei ihrer Tätigkeit in der Krankenversorgung angemessen geschult und angeleitet werden“, so die Verordnung.

Im Rahmen des Ausbildungsabschnitts in der Inneren Medizin könnten die Medizinstudierenden zur Unterstützung in der Gesundheitsversorgung auch bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingesetzt werden. Dies sollten auch die Krankenhäuser in besonderer Weise dadurch würdigen, dass sie von der in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Studierenden eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Dafür habe die Bundesregierung den Kliniken zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.

Würde der 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung ohne diese Verordnung wegfallen, hätte dies zur Folge, dass die Medizinstudierenden, die zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind, nicht mit dem Praktischen Jahr beginnen könnten. Dann würden circa 4500 Studierende zur Unterstützung in der Gesundheitsversorgung fehlen. „Gerade im Hinblick auf die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist die Mitwirkung der Studierenden in der Gesundheitsversorgung zur Unterstützung des medizinischen Fachpersonals im besonderen Maße notwendig“, so der Verordnungstext.

Beim Nachholen des 2. Staatsexamens im April 2021 soll die Prüfungen angepasst werden: „Als Ausgleich dafür, dass alle Studierenden die Ausbildung im Praktischen Jahr zu einer Zeit absolvieren, in der sie im besonderen Maße gefordert sind, sollen sich Fragestellungen für die Studierenden im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in besondere Weise auf die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und auf die Krankheitsbildern konzentrieren, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen“, sieht die Verordnung vor.

Die Länder, in denen das 2. Staatsexamen wie vorgesehen Mitte April stattfindet, können allerdings hiervon abweichen. Zudem ermöglicht die Verordnung, die Dauer der Ausbildungsabschnitte im Praktischen Jahr zu flexibilisieren. Die Fachgebiete im Wahltertial werden dem Bedarf in der Gesundheitsversorgung angepasst. Um das Infektionsrisiko zu minimieren, wird den Universitäten die Möglichkeit eröffnet, die Unterrichtsveranstaltungen ganz oder teilweise durch digitale Lehrformate zu ersetzen und den 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auch mit Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchzuführen.

Zudem wird klargestellt, dass Zeiten des eingestellten Lehrbetriebs als unterrichtsfreie Zeiten gelten und Krankenpflegedienst und Famulatur auch dann anrechnungsfähig sind, wenn sie während dieser Zeiten abgeleistet wurden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Medizinstudierenden den bevorstehenden 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Monaten Mai und Juni 2020 absolvieren können und anschließend als approbierte Ärzte der Versorgung zur Verfügung stehen.

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