Das E-Rezept kommt – und zwar schon bald. Sobald das geplante Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in Kraft tritt, bleiben der Selbstverwaltung sieben Monate, um alle Regelungen anzupassen, die bislang die Verordnung ausschließlich in Papierform vorsehen. Nach derzeitigem Zeitplan beginnt die Frist am 1. Juli 2019, ab 1. Februar 2020 könnten den Apotheken elektronische Verordnungen ins Haus flattern.
Dazu heißt es in einem neuen § 86 Sozialgesetzbuch (SGB V): „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum [Datum des letzten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] als Bestandteil der Bundesmantelverträge die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a.“
Die elektronische Verordnung soll Innovationen in der telemedizinischen Behandlung ermöglichen und zur Entlastung von Ärzten, Apothekern sowie Patienten beitragen, heißt es zur Begründung. Das Arzneimittelgesetz (AMG) enthalte bereits eine Ermächtigung für den Verordnungsgeber, das elektronische Rezept einzuführen und dessen Ausstellung und Nutzung zu regeln. „Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber in § 2 Absatz Nummer 10 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) Gebrauch gemacht. Danach kann eine Verschreibung auch in elektronischer Form unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen.“
Der Verwendung des E-Rezepts stünden gegenwärtig jedoch Regelungen in den Verträgen der gemeinsamen Selbstverwaltung entgegen. Nicht zuletzt die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Apotheker geschlossenen Rahmenverträge und die Arzneimittelabrechnungsvereinbarungen gingen „strukturell vom Vorliegen klassischer Verordnungsblätter in Papierform aus“.
Daher bedürfe es Anpassungen in den zuvor genannten Vorschriften. „Dazu wird eine verbindliche Verpflichtung aufgenommen, in den jeweiligen Verträgen die Voraussetzungen für elektronische Verordnungen zu schaffen. Hiermit sind in erster Linie die rechtlichen und die Verfahrensvorgaben gemeint, die für die Verwendung eines elektronischen Rezeptes eingehalten werden müssen.“
Die in den Vereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem GKV-Spitzenverband festzulegenden Anforderungen für die Verwendung von elektronischen Verordnungen müssten kompatibel sein mit den Vorgaben in dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung. „Für die Umsetzung wird eine Frist von sieben Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes als angemessen erachtet. Bei der Bemessung der Umsetzungsfrist ist ein Interesse an einer raschen Einführung des elektronischen Rezepts mit dem Aufwand zur Verhandlung der jeweiligen Verträge und der Erfüllung technischer Anforderungen abzuwägen.“
Auf der Grundlage der neuen Regelungen sollen in der Arzneimittelversorgung auch Verordnungen ausschließlich in elektronischer Form verwendet werden können. „Dadurch können bereits vor der flächendeckenden Einführung elektronischer Verordnungen in der Telematikinfrastrutur [...] Projekte auch mit alternativen technischen Lösungen durchgeführt werden. Die im Vorfeld der flächendeckenden Einführung laufenden Projekte können dabei wichtige Impulse für die von der Gesellschaft für Telematik zu treffenden Festlegungen liefern.“
Es sei verrückt, dass im Jahr 2018 Rezepte noch immer in Papierform ausgestellt würden, heißt es aus dem BMG. Außerdem soll Apotheken erlaubt werden, „verschreibungspflichtige Arzneimittel auch nach einer offensichtlichen ausschließlichen Fernbehandlung“ abzugeben. Ärzte dürfen schon per Videosprechstunde Patienten beraten. „Erst das elektronische Rezept macht Telemedizin zu einem Erfolgsprojekt“, sagte Spahn der FAZ.
Deswegen schaffe er nun den Rahmen, damit Patienten künftig auch dann Medikamente verschrieben werden könnten, wenn sie nur eine Videosprechstunde besuchten. „Die Telemedizin spart Ärzten und Patienten Zeit und Wege – vor allem auf dem Land und außerhalb der üblichen Praxisöffnungszeiten.“
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