Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Spahn: 70 Cent reichen für Großhandel aus – vorerst

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Berlin -

Nach Ansicht von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) reicht der 70 Cent Fix-Zuschlag des Großhandels derzeit aus, um den gesetzlichen Auftrag der flächendeckenden Arzneimittelversorgung zu erfüllen. In der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegten Klarstellung im neuen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) finden sich allerdings keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer Margenverbesserung.

Die im TSVG enthaltene Klarstellung der Vergütung des Großhandels diene dem vom AMNOG verfolgten Ziel, „dass der Festzuschlag zur Sicherstellung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken dient“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Der prozentuale Zuschlag bleibe hingegen rabattfähig und „erlaubt dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2017 festgestellt, dass die gesetzliche Vorschrift zur Großhandelsmarge bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken „lediglich eine Preisobergrenze festlegt“. Zwar verfolge der Gesetzgeber das Ziel, dem Großhandel eine für seine Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestvergütung zu sichern. Der Wortlaut biete jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass ein Fest- oder Mindestpreis zu erheben sei.

Die Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen hätten laut Gesetz eine „angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherzustellen, damit der Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt ist“, heißt es im Referentenentwurf zum TSVG. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen müssten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken gewährleisten. Dies gelte entsprechend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im Umfang der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arzneimittel.

„Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen ist, sollte der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten. Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren kann“, lautet die Formulierung in der Gesetzesbegründung.

Branchenkenner sehen in dieser Formulierung zwei Ansatzpunkte für die politische Lobbyarbeit: Positiv für den Großhandel zu werten ist, dass damit erstmals ein Zusammenhang zwischen dem gesetzlichen Versorgungsauftrag und einer auskömmlichen Honorierung gezogen wird. Könnte der Großhandel zweifelsfrei nachweisen, dass das derzeitige Fixum von 70 Cent dafür nicht ausreichen, müsste folgerichtig einer Erhöhung erfolgen. In der Branche wertet man daher die TSVG-Formulierung als ersten Schritt in Richtung Margenverbesserung. Allerdings: Falls das Fixum die Logistikkosten des Großhandels decken muss, gäbe es politischen Spielraum, am variablen Anteil von 3,15 Prozent etwas wegzunehmen.

Allerdings enthält der Gesetzentwurf in der entscheidenden Passage zwei unterschiedliche Formulierungen: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren kann“, heißt es in der Begründung. Eine „Kann“-Formulierung bedeutet für Juristen stets die Möglichkeit von Ausnahmen von der Regeln.

Auf Seite 57 des TSVG-Entwurf lautet die Aussage hingegen: „Es wird gesetzlich klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel bei der Arzneimittelabgabe den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers nach der Arzneimittelpreisverordnung zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren darf.“ Dies ist juristisch eindeutigerer. In den anstehenden Anhörungen und Beratungen zum Gesetzentwurf wird es daher für den Großhandel darauf ankommen, diesen möglicherweise redaktionellen Fehler glattzuziehen.

Auch zum Thema Impfstoffversorgung liegt jetzt die exakte Gesetzesformulierung vor: „Es wird geregelt, dass in den ergänzenden Verträgen auf Landesebene nach § 129 Absatz 5 Satz 1 über die Versorgung mit Impfstoffe die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, die Kosten für Impfstoffe bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers zu übernehmen.“ Auf diese Weise werde gewährleistet, dass im Sinne der Versorgungssicherheit zumindest zwei Hersteller von Impfstoffen in den Verträgen berücksichtigt würden und zugleich durch die bestehende Wettbewerbssituation im Verhältnis Hersteller zu Apotheken dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen werde: „Dies ist zur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Impfstoffversorgung und zeitweiligen Lieferproblemen von Impfstoffen erforderlich, da andernfalls nicht gewährleistet ist, dass Impfstoffe unterschiedlicher Hersteller für die Versorgung zur Verfügung stehen.“

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