Gesetzesnovelle

Spätabtreibung nur mit Beratung

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Nach jahrelangen Diskussionen hat der Bundestag Spätabtreibungen nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu geregelt. Künftig gibt es eine Beratungspflicht für den Arzt. Zwischen Diagnose und Ausstellung der Abbrucherlaubnis müssen drei Tage Bedenkfrist liegen. Kommt der Arzt den Auflagen nicht nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro. Damit hatte der fraktionsübergreifenden Antrag einer Gruppe um die Abgeordneten Johannes Singhammer (CSU) und Kerstin Griese (SPD) Erfolg.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland seit der Novelle von 1995 unter bestimmten Bedingungen straffrei. Eine Frau darf innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben lassen, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einem Beratungsgespräch teilgenommen hat.

Ein solches Beratungsgespräch war bisher für medizinisch-soziale Indikationen ab der 13. Woche nicht vorgeschrieben. Voraussetzung für diese Indikation ist, dass durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau stark gefährdet ist. Dabei handelt es sich in der Regel um Fälle, bei denen die Geburt eines schwerbehinderten oder später nicht lebensfähigen Kindes befürchtet wird.

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