Rabattverträge

Sozialgerichte sind zuständig

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Bei Rechtsstreitigkeiten zu Arzneimittel-Rabattverträgen sind die Sozialgerichte zuständig. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel ist damit der vorläufige Endstand im Zuständigkeitsstreit um die AOK-Rabattverträge. Bereits Mitte Februar hatte das Landessozialgericht Stuttgart geurteilt, dass „das Sozialgericht Stuttgart und nicht die Zivilgerichte“ zuständig sind. Die Richter hatten jedoch die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen, das die vorangegangenen Entscheidungen des Sozial- und Landesgerichts Stuttgart nun bestätigte.

Das Gericht verwies in seiner Begründung auf die Verankerung der Rabattverträge im Sozialgesetzbuch V. Arzneimittelrabattverträge seien sonstigen Verträgen zur Beschaffung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln ähnlich. Sie dienten dazu, unmittelbar den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten zu erfüllen. Sie unterscheiden sich dadurch „ganz maßgeblich von gewöhnlich fiskalischen Hilfsgeschäften der öffentlichen Hand und auch der Krankenkassen“.

Die AOK begrüßte das Urteil. „Denn damit ist das Tauziehen über die Verantwortlichkeit zwischen Sozialgerichten und Zivilgerichten endlich kompetent entschieden“, sagte AOK-Verhandlungsführer Dr. Christopher Hermann. Nach dem monatelangen Rechtsstreit hatte die AOK zuletzt darauf gehofft, „eine höchstrichterliche Klarstellung“ zu bekommen. Die AOK sieht sich durch das aktuelle Urteil in ihrem bisherigen Vorgehen bestätigt: Die Kasse werde die Ausschreibung von Rabattverträgen konsequent über die Sozialgerichte durchsetzen, so Hermann.

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