Mit dem Soforthilfegesetz für Gas und Wärme will die Bundesregierung Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh entlasten. Das Bundeswirtschaftsministerium erklärt die Eckpunkte des Entwurfs.
Um die Belastung für weiter steigende Gaspreise – wovon auch die Fernwärme betroffen ist – zu mildern, will die Regierung noch im Dezember die Soforthilfe an den Start bringen. Im zweiten Schritt soll dann im neuen Jahr die Strom- und Gaspreisbremse umgesetzt werden.
Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird. Beim Gas betrifft das private Verbraucher:innen (Standardlastprofile, SLP) und Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden, sofern sie nicht mehr als 1,5 Millionen kWh Gas verbrauchen sowie im Gesetz ausdrücklich genannte Letztverbraucher. In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Millionen kWh Wärme nicht überschreitet.
Konkret entfällt im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Freiwillig bezahlte Beträge müssen in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten berücksichtigt werden. Wärmeversorgungsunternehmen sind zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden bei der Dezember-Zahlung verpflichtet. Die Unternehmen können entweder auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung verzichten oder direkt an den Kunden auszahlen oder eine Kombination aus beidem.
Bei Mietverhältnissen gibt es eine Besonderheit. Die Regierung geht davon aus, dass die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für 2022 erst im nächsten Jahr erstellt wird. Die Entlastung soll daher mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter:innen und Mieter weitergeben werden, so der Vorschlag. Wurden die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht, müssen Mieter:innen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen.
Die Höhe der Entlastung berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.
Bei einer erteilten Einzugsermächtigung gar nichts, dann ist der Lieferant in der Pflicht. Wurde dagegen ein Dauerauftrag erteilt, kann dieser im Dezember selbstständig angepasst werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der Jahresabrechnung auszuweisen. Die Informationspflichten für Vermieter gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend. Alleineigentümer eines einzelnen Hauses sind „normaler Verbraucher“ und bekommen ihre Gasrechnung vom Gaslieferanten – im Dezember gibt es dann eine Soforthilfe.
Missbrauchsmöglichkeiten soll dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet. Maßgebliche Bezugsgröße ist der September 2022. Damit sollen Einsparanreize erhalten bleiben. Bei der Wärme wird grundsätzlich auf den Betrag des im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlag abgestellt.
Ziel der Regierung ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und Wärmeversorger möglich sind.
Bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung/Wissenschaft/Forschung erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Millionen kWh Gas überschreitet. Krankenhäuser sind hier ausgenommen, weil für sie eine Lösung über andere Regelungen gefunden werden sollte.
APOTHEKE ADHOC Debatte