Apotheker dürfen ihren Kunden beim Kauf von preisgebundenen Medikamenten keinen Gutschein für eine Kuschelsocke schenken. Denn darin ist ein Verstoß gegen die Preisbindung bei Medikamenten zu sehen, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Urteilen vom Freitag.
Zwei Apothekerinnen aus dem westfälischen Coesfeld hatten 2013 und 2014 ihre Kunden beim Einlösen von Rezepten mit einem Gutschein für ein Paar Kuschelsocken oder eine Rolle Geschenkpapier belohnt. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) untersagte ihnen das, sie sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung.
Daraufhin klagten die Frauen. Jedoch ohne Erfolg: Die Geschenke hätten mit 50 Cent zwar einen geringen Wert, so das Gericht. Trotzdem ließen sie den Kauf günstiger erscheinen, seien ein geldwerter Vorteil und somit ein Verstoß gegen die Preisbindung.
Bereits im Juni 2014 hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht Münster teilte diese Einschätzung bei zwei weiteren Verfahren. Damit wollten sich die Bären-Apotheken aber nicht zufrieden geben. Der erste Fall ging somit im Eilverfahren vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – die Richter bestätigten allerdings die Entscheidung zugunsten der AKWL.
Das VG Münster hatte sich später im Hauptsacheverfahren wieder mit dem Fall befasst und klargestellt, dass es den früheren Ausführungen nichts hinzuzufügen habe. Weder spiele das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rabatten bei der Abgabe von Teilmengen eine Rolle, noch komme ein Aussetzen des Verfahrens in Betracht. Die Bären-Apotheken wollten die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Rabatten ausländischer Versender abwarten.
Seit dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober wachen die Kammern akribisch darüber, dass im Inland die Preisbindung für Arzneimittel hält. Trotz aller Appelle an die „Solidarität der Apotheker“ und damit verbundener Mahnungen gibt es Rx-Preisbrecher: Die Bären-Apotheke in Ratingen versprach ihren Kunden als Gegenleistung für die Abgabe eines Rezeptes eine Werkzeugbox.
In den Wir leben-Apotheken von Dirk Düvel erhielten die Kunden für jeden Besuch einen Wertgutschein in Höhe von 50 Cent. Der Fall rief eine Kollegin sowie die Kammer auf den Plan. Später wurde das Modell eingestellt.
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