Allgemeinverordnung zu Testzentren

Schnelltests: NRW beauftragt Apotheken

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Berlin -

In Nordrhein-Westfalen können nun auch Apotheken mit der Durchführung kostenloser Sars-CoV-2-Schnelltests beauftragt werden. Am Montag hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium nun die Allgemeinverordnung veröffentlicht, die das ermöglicht. Die Beauftragung werde am 8. März wirksam und sei vorläufig, bis die Gesundheitsämter Beauftragungen vergeben haben, heißt es darin. 

Laut Verordnung werden Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs-und Hilfsorganisationen vorläufig beauftragt, die Tests durchzuführen: „Die Beauftragung wird am 8. März 2021 wirksam und gilt bis zur Erteilung einer Beauftragung seitens der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, längstens aber bis ein-schließlich zum 15.März 2021.“ Dadurch werde die Möglichkeit eröffnet, die nach der Coronavirus-Testverordnung finanzierten Leistungen ab sofort zu erbringen. Für den Aufbau der dauerhaften Teststruktur seien aber die Kreise und kreisfreien Städte zuständig und sollen deshalb nachfolgend die Beauftragung vornehmen. „Die Beauftragung durch diese Allgemeinverfügung ist daher insoweit nur vorläufig.“

Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt demnach gemäß den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Hierzu sind die Vordrucke und Verfahren gemäß der Coronavirus-Testverordnung zu verwenden. Ein Vergütungsanspruch gegen das Land oder eine kommunale Behörde ergebe sich aus der Allgemeinverfügung nicht.

Darüber hinaus hat das Gesundheitsministerium in der Anlage zur Verordnung auch die Vorgaben zu den Testräumlichkeiten ausgeführt: Die Größe der Räumlichkeiten muss demnach „dem zu erwartenden Testaufkommen entsprechend bemessen sein“. Sofern eine Teststelle geplant wird, die nicht in Anbindung an eine Apotheke, Drogerie, Arztpraxis oder vergleichbare Einrichtung betrieben, sondern als reines Testzentrum oder externe Teststelle konzeptioniert wird, sind die entsprechenden baurechtlichen Vorgaben zu beachten oder die Duldung einer abweichenden Nutzung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Neben der baulichen oder personellen Gewährleistung von Barrierefreiheit muss die Möglichkeit bestehen, mindestens alle 30 Minuten zu lüften. Alternativ müssen Luftfiltergeräte eingesetzt werden. Im Wartebereich muss ein Mindestabstand von anderthalb Metern zwischen den Wartenden eingehalten werden, wobei Mitglieder eines Hausstandes gemeinsam warten dürfen. „Ein Verfahren zur Terminvergabe kann das Erfordernis eines Wartebereichs reduzieren und insoweit empfehlenswert sein“, so die Allgemeinverordnung.

Außerdem muss der Wartebereich vom Testbereich abgetrennt sein und mindestens einen Sichtschutz zum Testbereich haben. Bei größeren Einheiten, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden, sind Wegführung und ein möglicher Check-in so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern immer eingehalten wird. Auch der Testbereich muss so gestaltet sein, es genügend Arbeitsfläche für die Bereitstellung und Durchführung des Tests und der dazugehörigen Materialien sowie Bewegungsraum für mindestens zwei Personen gegeben ist, um den Mindestabstand einzuhalten.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hatte die Allgemeinverordnung bereits am Freitag angekündigt und dabei auch darauf verwiesen, dass Apotheken außerhalb ihrer Betriebsräumlichkeiten Tests durchführen dürfen. „Wir werden sicherstellen, dass unsere Apotheken das auch außerhalb der Apotheke machen dürfen, weil sich die meisten Apotheken baulich nicht für Massentestungen eignen“, so Laumann. Ihm zufolge könnten die Kreise selbst entscheiden, wen sie beauftragen und ob etwa weitere kommunale Hilfszentren aufgebaut würden. „Es gibt sehr viele Anbieter von großen bekannten Ketten aus dem Drogeriebereich, die haben wir auch in den Städten, in den Dörfern haben wir die Apotheken, so dass ich sicher bin, dass wir diese Struktur ganz schnell aufgestellt kriegen.“

 

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