Schnelltests: Niedrigeres Honorar, höhere Abrechnungsgebühr Patrick Hollstein, 22.06.2021 14:17 Uhr
Zum 1. Juli soll es neue Regeln für die Betreiber von Testzentren geben, doch die überarbeitete Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde in der vergangenen Woche noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Stattdessen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jetzt einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt.
Die Vergütung wird laut BMG auf „Marktniveau“ angepasst. 12 Euro gibt es einheitlich für die Durchführung der Tests, ab 1. Juli sinkt der Betrag auf 8 Euro. Neu zugelassen wird die Testung mittels überwachtem Selbsttest zur Eigenanwendung. Hier können 5 Euro abrechnet werden. Bei den Sachkosten für die Beschaffung der Tests werden künftig pauschal 4,50 Euro gezahlt, werden Laientests verwendet, sind es 3 Euro.
Änderungen gibt es auch bei der Abrechnung: Einerseits soll künftig ein standardisiertes Formular verwendet werden, andererseits sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) die Plausibilität der Abrechnung stärker überprüfen – stichprobenartig und bei Veranlassung. Das gilt auch rückwirkend zum 1. Januar. Wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung bestehen könnte, soll die KV „unverzüglich“ die Staatsanwaltschaft unterrichten. Die Möglichkeit von Sammelabrechnungen, zum Beispiel für mehrere Teststellen überregionaler Betreiber, werden mit dem Ziel der Transparenz aufgehoben.
Da damit der Aufwand steigt, wird auch der Verwaltungskostenersatz für die KVen wieder erhöht: Er steigt ab 1. Juli von 2 auf 3,5 Prozent, also den Betrag, der schon bis Ende Mai einbehalten werden konnte. Die Verordnung soll am morgigen Mittwoch durch das Kabinett und nach Veröffentlichung in Kraft treten.
Private Testzentren sollen künftig individuell beauftragt werden, nicht mehr per Allgemeinverfügung. Dabei werden Qualität und Zuverlässigkeit geprüft. „Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können zum Zweck der Prüfung oder der fortwährenden Überwachung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskünfte bei weiteren Behörden einholen und ihrer Beurteilung Tatsachen zugrunde legen, die die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen von eigenen Kontrollen feststellen oder die ihnen durch andere zuständige Stellen wie insbesondere die für die Aufsicht nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden und die Kassenärztlichen Vereinigungen mitgeteilt werden.“
Zur Begründung schreibt das BMG: „Die allermeisten Anbieter von Teststellen erfüllen ihre Aufgabe ordnungsgemäß, mit großem Engagement und der notwendigen Qualität. Allerdings gibt es auch Berichte über mögliche Falschabrechnungen, Betrügereien oder eine unsachgemäße Ausstattung von Teststellen. Falls sich dieser Verdacht bestätigen sollte, ist mit krimineller Energie gegen geltende Auflagen und Pflichten verstoßen worden. Folgerichtig ermitteln in diesen bekannt gewordenen Fällen die zuständigen Staatsanwaltschaften. Angesichts dieser aktuell bekannt gewordenen Betrugsvorfälle einzelner Anbieter besteht die Notwendigkeit, die Regelungen zur Beauftragungen von Leistungserbringern, sowie die Vergütung und die Abrechnung erbrachter Leistungen zu präzisieren und Kontrollinstrumente zu stärken.“
Geregelt wird auch die Vergütung für die Ausstellung von Genesenenzertifikaten: Hier beträgt die Vergütung 6 Euro – also nur einen Bruchteil dessen, was für die Ausstellung eines Impfzertifikats gezahlt wird. Sogar nur 2 Euro können abgerechnet werden, „wenn die Erstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden“.