In Berlin konnte die Apothekerkammer Klarheit in der Frage herstellen, ob Corona-Schnelltests außerhalb der Apothekenbetriebsräume durchgeführt werden dürfen. Das entspreche zwar nicht der Rechtslage, heißt es nun. Möglich sei es aber trotzdem.
Wie vielerorts herrschte auch in Berlin bisher Unklarheit, ob Apotheken nur innerhalb ihrer Apothekenbetriebsräume Schnelltests auf Sars-CoV-2 durchführen dürfen oder auch außerhalb. Anfang der Woche erklärte die Kammer, das Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe zwar den entsprechenden politischen Willen bekundet und auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. Allerdings: „Politischer Wille und geltender Rechtsrahmen passen derzeit noch nicht zusammen, denn streng genommen bedürfte es auch hierzu einer Änderung der Betriebserlaubnis, sodass die Länder prüfen, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage Schnelltests außerhalb der Apothekenbetriebsräume möglich wären, zum Beispiel ‚im Zelt‘ oder in externen Räumen, zum Beispiel der ‚leerstehende Kneipe um die Ecke‘“.
Nun hat der Senat geliefert: Er teilte der Kammer mit, dass die Durchführung der Tests außerhalb der Apothekenbetriebsräume nicht der Rechtslage entspreche. Allerdings sei ein Kompromiss gefunden worden. „Die von der Senatsverwaltung gefundene Lösung lautet: Duldung“, so die Kammer. Aus übergeordneten Gründen der Pandemiebekämpfung sei die Durchführung außerhalb der Betriebsräume möglich. Bedingung dafür sei aber, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke gewährleistet bleibt und der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages der Apotheke nicht beeinträchtigt wird. Die Duldung gelte maximal für das Andauern der pandemischen Lage von nationaler Tragweite.
Noch nicht erneut geäußert hat sich die Kammer in der Frage nach Anzeige oder Genehmigung für die Durchführung von Antigen-Tests. Man sei gemeinsam mit dem Lageso der Auffassung, dass es sich dabei um eine apothekenübliche Dienstleistung handelt, die ohne Anzeige oder Genehmigung prinzipiell in den Betriebsräumen der Apotheke erfolgen kann. Allerdings sei zu beachten, in welchen Räumlichkeiten die Tests stattfinden würden und ob die Nutzung dieser Räumlichkeiten möglicherweise eine Umwidmung im Rahmen der Apothekenbetriebserlaubnis darstellt. „Hier warten sowohl wir als auch das Lageso noch auf eine Abstimmung der Länder zu dieser Frage“, so die Berliner Kammer.
Solange das BMG keine zentrale Festlegung trifft und die Länder sich auf keine gemeinsame Auffassung einigen, bleibt es in der Frage nach Schnelltests außerhalb der Betriebsräumlichkeiten beim bisherigen Flickenteppich. So setzt die bayerische Landesregierung anders als der Berliner Senat nicht auf eine Duldung, sondern hat per Allgemeinverfügung Rechtssicherheit geschaffen: Apotheken dürfen demnach explizit auch außerhalb ihrer Räumlichkeiten Schnelltests durchführen. Bisher herrschte da bayernweites Durcheinander: Je nach Regierungsbezirk und zuständiger Behörde wurde dort anders entschieden.
Einen gänzlich anderen Weg nimmt wiederum Niedersachsen. In einem aktuellen Rundschreiben informierte der dortige Landesapothekerverband über die Voraussetzungen für die Beauftragungen durch die Behörden. Neben dem Hinweis, dass Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung gehalten und die Durchführung der Schnelltests der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden sollte, macht der LAV eine klare Ansage zur Raumfrage: „Die Testungen dürfen nur in Räumlichkeiten stattfinden, die von Ihrer Betriebserlaubnis umfasst sind.“
Die Abda wiederum fordert von der Bundespolitik eine Klarstellung in der Frage. In ihrer Stellungnahme zur Corona-Testverordnung führt sie aus, dass sie grundsätzlich davon ausgehe, dass nach den Regelungen des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung die Leistungserbringung durch Apotheken überwiegend an deren Räumlichkeiten gebunden sei. „Im Einzelfall“ sei es allerdings notwendig, auf externe Räumlichkeiten auszuweichen. „Die Zulässigkeit der Vornahme der Tests in diesen externen Räumlichkeiten wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, erachten wir es als sachgerecht, eine klarstellende Regelung auf Bundesebene zu schaffen“, so die Stellungnahme. Mittel der Wahl wäre demnach laut Abda, dass das BMG auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes für die Dauer der Pandemie „eine Ausnahme von den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung in Bezug auf die Bindung an die Betriebsräume erlässt“.
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