Schnelltest-Vergütung ist umsatzsteuerfrei Alexander Müller, 12.04.2021 14:50 Uhr
Viele Apotheken bieten die Durchführung von Corona-Schnelltests an. Die Marge ist – mit regionalen Unterschieden – knapp bemessen. Umso wichtiger ist die Klarstellung aus dem Bundesfinanzministerium (BMF), dass auf die Vergütung zumindest keine Umsatzsteuer anfällt.
12 Euro erhalten die Apotheken für die Durchführung, außerdem seit April 6 Euro (zuvor 9 Euro) pro beschafftem Test. Weil der Aufwand für Personal, deren Schutzausrüstung und der Ausstattung des Testzentrums durchaus erheblich ist, steht die Wirtschaftlichkeit mancher Testzentren auf wackligen Füßen. Nach Medienberichten vergibt Covimedical vorerst keine neuen Termine. In der vergangenen Woche sah sich Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gezwungen, die Kassenärztlichen Vereinigung (KV) öffentlich zur monatlichen Bezahlung zu drängen.
Offen war lange, ob die Leistung wenigstens Umsatzsteuer-befreit ist. Das BMF hat hierzu eine Klarstellung veröffentlicht: „Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.“ Dies schließt laut BMF auch Corona-Tests in privat betriebenen Test-Zentren ein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Durchführung durch „eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal erfolgt“.
Und zu Apotheken heißt es im Folgenden explizit: „Corona-Tests, die von […] beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“
Steuerberater Torsten Feiertag hatte deshalb wiederholt bei den Finanzbehörden nachgehakt und wurde schließlich auf die „FAQ Corona“ verwiesen. Ihn wundert, dass es hierzu keine eigene Veröffentlichung gab. Stattdessen sei die Klarstellung auf der vorletzten Seite der FAQ (Punkt X.20) erfolgt. Für die Apotheken sei es gleichwohl erfreulich, hier Klarheit zu haben.
Feiertag weist seine Mandanten immer noch auf einen Umstand hin: Für die in der Teststelle verwendeten Tests dürfen die Apotheker:innen keine Vorsteuer im Einkauf ziehen. Das gelte aber nicht für Schnelltests, die normal im Handel abgegeben würden. Eine Korrektur sei rückwirkend möglich, wenn die Abrechnung von der KV vorliege.
Auf Länderebene gibt es zudem Anpassungen der Vergütung: Bayern zahlt den Apotheker:innen 15 Euro für die Durchführung – und damit genauso viel wie den Ärzt:innen. Rund 900 Apotheken im Freistaat bieten kostenlose Tests für Bürger:innen an.
Ähnlich sieht es für die Kolleg:innen in Sachsen-Anhalt aus. Dort hat das Gesundheitsministerium mit dem Landesapothekerverband (LAV) einen Rahmenvertrag geschlossen, über den die Apotheken kostenlose Corona-Schnelltests durchführen können. Damit möglichst viele Apotheker:innen mitmachen, legt das Ministerium ebenfalls drei Euro obendrauf und zahlt analog zu den Ärzten 15 Euro zuzüglich Sachkosten.
In Nordrhein-Westfalen wird den Testzentren einmalig ein „Einrichtungszuschuss“ in Höhe von 1000 Euro gezahlt, in der Folge gibt es eine monatliche Pauschale in gleicher Höhe. Diese „Sockelfinanzierung“ wird von den Gesundheitsbehörden an die Träger der Teststellen ausgezahlt. In Berlin übernimmt der Senat dem Vernehmen nach die kompletten Anschaffungskosten etwa für Testzelte.