EU-Beschluss

Schmidt zum Rx-Versandverbot für Tierarzneien

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Berlin -

Das EU-Parlament hat beschlossen, dass verschreibungspflichtige Tierarzneimittel innerhalb der EU nicht versendet werden dürfen. Ausnahmen sind innerhalb der Mitgliedstaaten allerdings weiter möglich. Das hat die Diskussion über das von der ABDA seit dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 geforderte Rx-Versandverbot neu belebt. In einer Video-Botschaft interpretiert ADBA-Präsident Friedemann Schmidt das Rx-Versandverbot für Tierarzneien: Eine klare Botschaft hat er nicht.

Das EU-Parlament habe den Umgang mit Tierarzneimitteln neu geregelt, beginnt Schmidt seine Video-Botschaft. Dabei sei grundsätzlich festgestellt worden, dass „grenzüberschreitender Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln künftig grundsätzlich untersagt ist“. Es gebe Ausnahmen, „aber grundsätzlich ist er untersagt“. Das ist für den ABDA-Präsidenten ein „ganz klares Signal dafür, dass die EU-Institutionen anerkennen, dass im Interesse des Gesundheitsschutzes auch Eingriffe in die Freiheiten des EU-Warenverkehrs möglich und gerechtfertigt sind“. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung habe so einen hohen Stellenwert, dass er vorgehe vor dem freien Warenverkehr.

Natürlich sei der Verkehr mit Tierarzneimitteln in vielen Fällen anders geregelt als der mit Humanarzneimitteln, das sei „völlig vernünftig und richtig“. Und trotzdem frage man sich natürlich an dieser Stelle, „was ist denn jetzt anders als im Arzneimittelverkehr für Menschen, wo es um die menschliche Gesundheit geht, als in dem Fall wo es um die Tiergesundheit geht beziehungsweise die Lebensmittelsicherheit. Hier drängt sich ganz einfach die Frage auf, ob hier nicht ganz genauso das Prinzip des Gesundheitsschutzes Vorrang haben muss vor der Warenverkehrsfreiheit. Das ist jetzt ganz klar die Frage, die sich uns stellt“, so Schmidt.

Was nun, Herr Schmidt?, möchte man fragen. Ist das Rx-Versandverbot für Tierarzneimittel für die ABDA jetzt die politische „Blaupause“ für einen neuen Anlauf zum Rx-Versandhandelsverbot für Humanarzneimittel oder nicht? Offenbar sieht der ABDA-Präsident den Vorbildcharakter differenziert.

Ein Blick ins EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 zeigt denn auch, dass der aktuelle EU-Beschluss damit auf einer Linie liegt: Laut EuGH ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Mitgliedstaaten vorbehalten. „Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen“, räumten die Richter ein. „Insbesondere kann das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung des Landes für wichtige medizinische Zwecke sicherzustellen, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs […] rechtfertigen, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt.“ So weit sind Schmidt und die EuGH-Richter d'accord.

Nach diesem Bekenntnis fegten die Richter aber alle im Verfahren vorgetragenen Argumente vom Tisch: Die erforderlichen Beweise zur Rechtfertigung einer Beschränkung müssten in jedem Einzelfall beigebracht werden. „Die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, müssen daher von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein.“

Richter müssten bei entsprechenden nationalen Regelung „mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen“ können, ob die Beweise ausreichen, um eine Einschränkung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen. Im Verfahren sei die Notwendigkeit der Gewährleistung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in ganz Deutschland „nicht in einer Weise untermauert worden“, die den Ansprüchen genüge. Insbesondere werde „nicht dargetan, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden kann“.

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