Urteil: Kasse muss Cannabis bezahlen APOTHEKE ADHOC, 19.10.2015 16:56 Uhr
Eine Krankenkasse muss die Cannabis-Extrakt-Tropfen für einen Schmerzpatienten zahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Eilverfahren entschieden. Cannabis sei zwar keine Regelleistung, im Fall des Patienten könnte aus Sicht der Richter aber eine Ausnahmeregelung greifen. Endgültig soll die Kostenfrage in dem folgenden Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der seit seinem neunten Lebensjahr an Morbus Bechterew leidet. Nach Darstellung seines behandelnden Arztes steigen die Schmerzen des Patienten im Tagesverlauf bis zu einem unerträglichen Maß an. Seit 1982 seien verschiedenste schulmedizinische Versuche mit Analgetika unternommen worden – erfolglos.
Inzwischen ist der Patient im Besitz einer Ausnahmeerlaubnis der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und darf Cannabis zu Therapiezwecken erwerben. Daraufhin hatte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Cannabis-Extrakt-Tropfen beantragt.
Die Kasse lehnte ab und erklärte, eine solche Therapie gehöre nicht zur vertragsärztlichen Versorgung. Dennoch wurde sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die Schmerztherapie zunächst zu übernehmen. Falls die Kasse im Hauptverfahren siegt, darf sie die gezahlte Summe allerdings zurückfordern.
Die Richter erklärten, im Eilverfahren könne nicht endgültig beurteilt werden, ob ein Leistungsanspruch besteht. Zwar habe der Patient mithilfe ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht, dass die Therapie zur Linderung von massiven Schmerzen erfolge. Die Kasse habe einen Sachleistungsanspruch innerhalb des Regelleistungskatalogs aber zu Recht abgelehnt. Schließlich handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch nicht empfohlen habe.
Aus Sicht der Richter könnte aber eine Ausnahmeregelung im Sozialgesetzbuch (SGB V) greifen: Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder „einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung“, für die eine anerkannte Leistung nicht zur Verfügung steht, können demnach auch andere Leistungen beanspruchen.
Zwar liegt eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vor – der Senat hält es aber für möglich, „eine schwerste chronische Schmerzerkrankung dann wertungsmäßig gleichzustellen, wenn sie in ihren (funktionalen) Auswirkungen dem Verlust von herausgehobenen Körperfunktionen gleichsteht“.
Ob diese Voraussetzungen bei dem Patienten vorliegen, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Anbetracht der zahlreichen medizinischen Tatsachenfragen, die im Eilverfahren nicht geklärt werden könnten, und der bestehenden Schmerzen sei es dem Patienten aber nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Das LSG Stuttgart hatte Anfang des Jahres zugunsten einer beklagten Krankenkasse entschieden: Demnach handelt es sich bei den konsumierten Cannabisprodukten nicht um eine von der Kasse zu übernehmende Leistung. Ein ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten enthaltendes Fertigarzneimittel mit der erforderlichen Zulassung nach deutschem Arzneimittelrecht gebe es nicht.
Aber auch als zulassungsfreies Rezepturarzneimittel könnten die Blüten nicht als Leistung der Kassen erbracht werden. Denn hier fehle es an der Empfehlung des G-BA. Diese sei bei neuen Behandlungsmethoden aber Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse.