Rezeptdatenhandel

Weichert muss sich zügeln APOTHEKE ADHOC, 05.03.2014 12:31 Uhr

Darf nicht mehr poltern: Schleswig-Holsteins Datenschützer Dr. Thilo Weichert muss sich mit seiner Kritik an Apothekenrechenzentren zügeln. Foto: ULD
Berlin - 

Schleswig-Holsteins Datenschutzbeauftragter Dr. Thilo Weichert muss sich mit seiner Kritik an Apothekenrechenzentren künftig zügeln – darf sich aber grundsätzlich auch kritisch äußern. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG) hat Weicherts Beschwerde gegen die strengere Auflage der Vorinstanz teilweise stattgegeben.

Weichert hatte sich im August mehrfach sehr kritisch über die vermeintlich mangelhafte Anonymisierung von Rezeptdaten beim Münchner Rechenzentrum VSA geäußert. Da die zuständige bayerische Datenschutzbehörde das Verfahren allerdings abgesegnet hatte, fühlte sich die VSA zu Unrecht angegriffen und klagte gegen Weicherts zum Teil polemische Vorwürfe, wie er sie etwa gegenüber dem Spiegel geäußert hatte.

Das Verwaltungsgericht hatte der VSA Recht gegeben. In zweiter Instanz hat das OVG die Entscheidung nun abgemildert: Weichert dürfe sich „medienöffentlich kritisch“ zur Praxis des Rechenzentrums äußern, solange er dies als seine eigene Auffassung kennzeichne und „keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen“ verwende.

Bei einem „begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten“ darf sich Weichert laut dem OVG-Beschluss grundsätzlich äußern. Immerhin bewerten die Datenschützer das Thema Anonymisierung bundesweit uneinheitlich.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) habe aber die hierbei gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es müsse in seinen Äußerungen durch entsprechend zurückhaltende Formulierungen berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde eine Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe.

Weichert muss seine Kritik als eigene Auffassung kennzeichnen. Dies betreffe etwa die Aussage, die VSA gebe keine anonymisierten, sondern pseudonymisierte Daten heraus. Mit „unangemessen verabsolutierenden, skandalisierenden oder diskreditierenden Bewertungen“ war Weichert dagegen aus Sicht der Richter über das Ziel hinaus geschossen. So hatte Weichert das Geschäftsmodell der VSA pauschal als „illegal“ bezeichnet.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar. Die VSA zeigte sich erfreut: „Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes haben unsere Haltung in allen Punkten bestätigt. Den vermeintlichen Datenskandal, den Herr Weichert letztes Jahr herbeidiskutieren wollte, gab es nicht. Nach der Anordnung des Verwaltungsgerichts und dem Ordnungsgeld gegen Herrn Weichert endet das Verfahren nun in letzter Instanz als voller Erfolg für die VSA“, so ein Sprecher.