Scheinselbstständigkeit: DRV gefährdet ärztlichen Notdienst Patrick Hollstein, 26.06.2023 14:48 Uhr
Um neue Einnahmequellen zu erschließen, zieht die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit der Axt durchs Land: Wo immer eine freie Mitarbeit auch nur ansatzweise in Strukturen und Prozesse integriert ist, werden Beiträge gefordert. Das ist nicht nur lebensfern, sondern gefährdet auch die medizinische Versorgung im Notdienst, kritisieren Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung (KV) in Nordrhein.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind zum ambulanten Bereitschaftsdienst verpflichtet. Um sie zu entlasten, können außerdem sogenannte Poolärztinnen und -ärzte teilnehmen. Oft handelt es sich dabei um Ruheständler oder Klinikärztinnen und -ärzte, die dazu eine Vereinbarung mit der jeweils zuständigen KV schließen.
Nach der Rechtsauffassung der (DRV) sollen diese eigentlich freiberuflichen Medizinerinnen und Mediziner künftig als abhängig beschäftigt eingestuft werden und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Als Reaktion auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hatte der Bundesrat eigentlich eine Klarstellung im Engpassgesetz (ALBVVG) gefordert.
Doch die Ärzteschaft treibt nach wie vor die Sorge um: „Sollte es so kommen, dass Poolärztinnen und Poolärzte im Bereitschaftsdienst unter die Sozialversicherungspflicht fallen, würde dies die etablierten Strukturen in der Notfallversorgung nachhaltig zerstören – darauf können wir der regierenden Ampelkoalition schon jetzt Brief und Siegel geben“, so der KVNO-Vorsitzende Dr. Frank Bergmann. „Es geht hier in keiner Weise darum, dass wir als KVNO sowie auch andere Länder-KVen Kosten sparen wollen. Fakt ist, dass die freiwillig im Bereitschaftsdienst tätigen Kolleginnen und Kollegen sich schlichtweg nicht anstellen lassen möchten!“
Diese Tatsache wollten einige der handelnden Personen in Berlin nicht verstehen, so Bergmann. „Ohne Poolärztinnen und Poolärzte, die die Arbeit in den Notdienstpraxen stark entlasten und den Niedergelassenen damit gleichzeitig auch mehr Luft für die Arbeit in der eigenen Praxis verschaffen, wird der Bereitschaftsdienst in seiner jetzigen Form nicht mehr zu stemmen sein. Dies wird nicht nur massive Auswirkungen auf das KV-System, sondern vielmehr auch auf die Notfallversorgung der Patientinnen und Patienten insgesamt haben – im ambulanten wie im stationären Bereich.“
Die geschaffenen Strukturen der Portalpraxen in Nordrhein würden nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. „Dies hätte also fatale Folgen für den stationären sowie auch für den ambulanten Sektor, was wir uns bei der momentanen Lage und hohen Belastung beider Bereiche überhaupt nicht leisten können. Mir ist immer noch schleierhaft, wie man ohne Not auf eine solche Idee kommen kann. Ich hoffe sehr, dass in dieser Diskussion nun sehr zeitnah Vernunft einkehrt und der Gesetzgeber festlegt, dass Ärztinnen und Ärzte für die Tätigkeit speziell im ambulanten Bereitschaftsdienst von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind.“
Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO), schlägt eine Ausnahmegenehmigung von der Sozialversicherungsbeitragspflicht nach § 23c Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den ambulanten Bereitschaftsdienst vor – analog zur Tätigkeit für Notärztinnen und Notärzte im öffentlichen Rettungsdienst. „Damit würde es sicherer, dass auch zukünftig genügend Poolärztinnen und -ärzte für den ambulanten Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen.“