BGH: Chefarzt-Behandlung ist Chefsache Maria Hendrischke, 22.08.2016 13:31 Uhr
Wenn ein Patient eine Chefarzt-Behandlung einfordert, muss er sie tatsächlich bekommen. Ein stellvertretender Arzt darf nicht ohne Zustimmung des Patienten einspringen, sonst kann von ihm Schmerzensgeld gefordert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Im konkreten Fall wollte sich ein Patient 2011 mit Morbus Dupuytren, gekrümmten Fingern an der linken Hand, operieren lassen. Im September 2011 schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung für eine Chefarzt-Behandlung ab. Wenige Tage später wurde er operiert – allerdings nicht vom Chefarzt, sondern vom stellvertretenden Oberarzt. Nach der Operation war die Hand des Patienten geschädigt.
Der Behandelte klagte daraufhin zuerst vor dem Landgericht Koblenz (LG) auf Schmerzensgeld. Das LG wies die Klage ab: Niemand könne zur Haftung herangezogen werden, da es keinen „ersatzfähigen Schaden“ gebe, so die Begründung. Nach der Einschätzung eines Sachverständigen habe der Oberarzt zudem fehlerfrei operiert; die Behandlungsfolgen wären somit vermutlich auch bei einer Chefarzt-Behandlung eingetreten. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) wies die Berufung zurück.
Der Patient ging vor dem BGH in Revision. Die Karlsruher Richter hoben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Es sei unerheblich, ob dem Patienten bei der Operation vom Chefarzt womöglich der gleiche Schaden entstanden wäre. Entscheidend sei, dass für die Behandlung durch den stellvertretenden Oberarzt keine Einwilligung vorlegen habe – damit sei der Eingriff rechtswidrig. Zudem sei das Vertrauen des Patienten missbraucht worden.
Soweit der Patient ausschließlich dem Chefarzt gestatte, den Eingriff durchzuführen, dürfe nur der Chefarzt operieren, so der BGH. Ansonsten sei der Arzt, der die Operation stattdessen durchführe, schadensersatzpflichtig.
Laut BGH hätte der Patient vorab darüber informiert werden müssen, dass nicht der Chefarzt die Operation durchführen wird. Dazu hätte der Erkrankte seine Einwilligung geben müssen. Dass er das getan hätte, dürfe in diesem Fall nicht hypothetisch angenommen werden.
Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf. Da der Fall aus Sicht der Karlsruher Richter noch nicht entscheidungsreif ist, muss das OLG die Sache nun gemäß den Vorgaben des BGH erneut verhandeln.