Die Versandapotheke Sanicare darf Zuzahlungen für Arzneimittel nicht stunden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg bestätigte das von der Apothekerkammer Niedersachsen verfügte Verbot. Die Stundung verstößt aus Sicht der OVG-Richter gegen die Preisbindung nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden.
Es sei gerade Sinn der rechtlichen Vorgaben, einen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszuschließen, so das OVG. Durch die Stundung der Zuzahlung bei sofortiger Abrechnung mit der Krankenkasse verschaffe die Versandapotheke den Versicherten jedoch wirtschaftliche Vorteile, „die einen Bezug der verschreibungspflichtigen Medikamente bei ihr wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als den Bezug bei anderen Apotheken“.
Sanicare hatte den Versicherten zunächst über deren Krankenkassen „Zuzahlungsgutscheine“ zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Die Kunden leisteten also faktisch keine Eigenbeteiligung. Gegenüber den Kassen hatte die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte sie die Zuzahlung eingenommen. Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte diese Vorgehensweise auf Grundlage der AMPreisV mit sofortiger Vollziehung untersagt.
Sanicare hatte die von den Kunden zu leistende Zuzahlung daraufhin bis Mitte 2009 gestundet. Doch in der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück am 20. August den Antrag der Versandapotheke auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls abgelehnt.
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