Vertretungsapotheker

Samstagsapotheker für Kammerpräsidenten gesucht

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Berlin -

Immer wieder gibt es Ärger und Diskussion um den Einsatz von freiberuflichen Apothekenvertretern. In Bayern hatte das Oberlandesgericht (OLG) 2013 den Einsatz erlaubt, sofern der Vertrag eine Weisungsbefugnis enthalte. Die Kammer Nordrhein sieht das anders und warnt in einem Musterschreiben zur „Zulässigkeit einer Beschäftigung als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis in der Apotheke“ vor der Beschäftigung von Freelancern im Kammerbezirk. Gleichwohl gibt es bei Flying Pharmacist zahlreiche Inserate, in denen Aushilfsapotheker für die Grenzland-Apotheke von Kammerpräsident Lutz Engelen gesucht werden.

Zum Sachverhalt will sich Engelen auf Anfrage nicht äußern. „Über betriebliche Dinge gebe ich keine Auskunft.“ Keine Stellung nehmen wollte er daher auch zu einer Liste von Gesuchen bei Flying Pharmacist. Aktuell werden in der Grenzland-Apotheke demnach an allen vier Samstagen im Oktober, mindestens drei Samstagen im November und allen Samstagen im Dezember Vertretungsapotheker benötigt, jeweils von 8.30 bis 13 Uhr. Engelen will sich nicht dazu äußern, ob er tatsächlich in seiner Apotheke Honorarkräfte beschäftigt und ob in diesen Verträgen das Weisungsrecht klar geregelt ist. „Ich habe zwei angestellte Apothekerinnen. Damit komme ich gut zurecht“, sagt er.

Grundsätzlich halte er eine Beschäftigung von Honorarkräften für zulässig, wenn im Vertrag eindeutig die Weisungsgebundenheit der Honorarkraft geregelt sei. Darüber habe er mit dem Betreiber von Flying Pharmacist, Apotheker Dr. Devid El-Wahsch, mehrfach diskutiert, so Engelen. Die Vermittlungsagentur ist in wenigen Wochen wieder mit einem Stand auf der Expopharm in München vertreten.

Nach Auffassung der Apothekerkammer Nordrhein ist die Rechtslage klar: Das Apothekengesetz (ApoG) verpflichte den Apothekenleiter zur persönlichen Leitung der Apotheke „in eigener Verantwortung“. Diesem Grundsatz komme eine „herausragende Bedeutung zu“, so die Kammer in ihren Ausführungen. Der Inhaber müsse dafür Sorge tragen, dass alle Mitarbeiter übertragene Betriebsabläufe „weisungsgebunden abgewickelt werden“. Diese Verantwortung verpflichte den Apothekenleiter, seine Weisungsbefugnis „uneingeschränkt durchzusetzen“.

„Der Einsatz von freien Mitarbeitern in Apotheken widerspricht danach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten“, so die Kammer Nordrhein. Ein freies Mitarbeiterverhältnis setze nämlich voraus, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalte, Zeit und Dauer seiner Dienstleitung selbst bestimmen könne und nicht an Weisungen hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit gebunden sei. „Diese fundamentale Voraussetzung für die Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist bei einer Beschäftigung in einer Apotheke nicht erfüllt“, schreibt die Kammer: Daher sei die Beschäftigung selbständiger Mitarbeiter ohne Bindung an das Weisungsrecht „nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Leitung eines Apothekenbetriebes ausgeschlossen“.

Dann stellt die Kammer klar: „Ein Apotheker, der vertretungsweise in einer öffentlichen Apotheke tätig ist, kann nur auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages beschäftigt werden.“ Selbst ein Apothekeninhaber, der Urlaubsvertretung in einer anderen Apotheke mache, sei danach als Arbeitnehmer zu bewerten und damit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter. Aus Sicht der Kammer reicht auch ein Vertrag mit einer Zeitarbeitsfirma nicht aus. Es müsse stets ein Vertrag zwischen Apothekeninhaber und dem vermittelten Apotheker geschlossen werden, der die Weisungsbefugnis sicherstelle.

„Dringend ab“ rät die Kammer zudem von freien Mitarbeiterverträgen mit dem Ziel, die „Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden“. Dazu würden Honorarvereinbarungen getroffen mit dem Zusatz, wonach der Vertreter die Sozialabgaben und Steuern selbst abführen müsse. Solche Vertragsgestaltungen würden zwar von Steuerberatern empfohlen, suggerierten aber „Scheinselbständigkeit“. Das Fazit: „Die Apothekerkammer Nordrhein hält die freie Mitarbeit in Apotheken nach wie vor für nicht vereinbar mit dem Apothekengesetz sowie der Apothekenbetriebsordnung und damit auch für berufsrechtswidrig.“

Die Kammer warnt schließlich vor den Folgen der Beschäftigung von „Scheinselbstständigen“. Denn sei in Verträgen mit Honorarkräften die Weisungsbefugnis des Apothekenleitern verankert, sein dies „in der Regel ein starkes Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit“. Ein Prüfung durch die Aufsichtsbehörden könne so eine vier Jahre rückwirkende Forderung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auslösen.

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