Sachsen

Kammer will Notdiensttausch erlauben

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Berlin -

Die Verteilung der Notdienste war schon immer ein potenzieller Krisenherd – irgendwer fühlt sich immer benachteiligt. In Sachsen konnten die Apotheken in der Vergangenheit Dienste tauschen. Doch auch das gab Ärger, weshalb die Apothekerkammer die Option strich. Jetzt arbeitet sie mit dem Ministerium zusammen an einer neuen Lösung.

In der Vergangenheit konnten Apotheken die Dienste tauschen oder abgeben, „wenn die bisherige Verteilung der dienstbereiten Apotheken nicht beeinträchtigt wird und die Mehrheit der beteiligten Apothekenleiter dem so zustimmt“. Im Raum Dresden hatten einige Apotheker die Notdienste ihrer Filialen regelmäßig auf die Hauptapotheke umgelegt, was grundsätzlich möglich war.

Doch Kollegen beschwerten sich bei der Kammer und monierten eine „Privilegierung von Filialverbünden“. Mehr noch: Beim für die Apotheker zuständigen Sozialministerium ging eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Kammer ein. Angeblich läuft sogar noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Aus Sicht der Kammer verstieß die Regelung nicht gegen das Apothekenrecht, da alle Apotheker Gebrauch davon machen können – Einzel- und Filialapotheken. Doch man wollte sich nicht ohne Not mit den Aufsicht anlegen und ein behördliches Verbot riskieren. Deshalb wurde die Tauschoption für Notdienste vorerst gestrichen.

Aufgegeben ist die Idee aber keineswegs. Da der Bedarf bei der Kammer gesehen wird und es nur vereinzelt Kritik gab, soll eine neue Lösung geben. In Abstimmung mit dem Ministerium wird derzeit eine neue Variante erarbeitet, damit die Apotheker in Sachsen künftig wieder ihre Dienst tauschen können.

Im März hatte das Verwaltungsgericht Minden den Grundsatz bestätigt, dass jede Apotheke Notdienst leisten muss. Ein Apotheker hatte versucht, seine drei Filialen vom Dienst befreien zu lassen, und argumentiert, die Hauptapotheke biete eine größere Lagerbreite und -tiefe. Die Apothekerkammer wies den Antrag ab – und bekam vor Gericht Recht. Schon 2011 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Apotheker kein Anrecht darauf haben, den Notdienst ohne Zustimmung der Kammer von einer Betriebsstätte auf die andere zu verlagern.

In Sachsen ist der Fall etwas anders gelagert, da hier die Kammer grundsätzlich kein Problem mit dem Diensttausch hat. Bei der jüngsten Kammerversammlung am 9. November wurde das Thema nicht erneut besprochen. Die Regelung war bereits im Frühjahr gestrichen worden, aktuell laufen die Gespräche mit dem Ministerium.

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