Streik am kommenden Montag

Sachsen: Kammer erlaubt Protesttag

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Berlin -

In Sachsen ruft der Apothekerverband (SAV) am kommenden Montag zum landesweiten Protesttag auf. Und anders als in Hessen unterstützt die Kammer den Streik.

Apotheken erfüllen einen staatlichen Versorgungsauftrag und unterliegen somit grundsätzlich der Dienstbereitschaftspflicht. Befreiungen von dieser Verpflichtung sind lediglich unter den in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) genannten Voraussetzungen möglich. Die für den Protesttag vorgesehene flächendeckende Schließung von Apotheken (unter Aufrechterhaltung einer Notdienstversorgung) stellt laut Kammer nach allgemeiner Rechtsauffassung keinen in § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung genannten „berechtigten Grund“ dar.

„Die Sächsische Landesapothekerkammer kann daher auf dieser Basis keine generelle Befreiung, weder in Form einer (gesonderten) Allgemeinverfügung noch einer Befreiung auf Einzelantrag, erteilen. Die Sächsische Landesapothekerkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts hier behördlich im staatlichen Auftrag (unter Rechts- und Fachaufsicht) und nicht im Rahmen ihrer Selbstverwaltung tätig“, heißt es in einem Schreiben an die Apotheken.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

„Allerdings handelt es sich unseres Erachtens bei dem am 2. Oktober 2023 geplanten Protesttag um die zeit- und inhaltsgleiche Kundgabe eines gemeinsamen Willens der Berufsstandsangehörigen. Vor diesem Hintergrund können sich unserer Auffassung nach die teilnehmenden Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter auf das Demonstrationsrecht als Folge der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit berufen.“

„Vor diesem Hintergrund und in Abwägung aller Umstände ist somit der geplante Protesttag mit Apothekenschließungen nach unserer Auffassung geeignet, erforderlich und angemessen, um den (berufs-)politischen Zielen der sächsischen öffentlichen Apotheken sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den notwendigen Nachdruck zu verleihen.“

Da die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln mindestens auf dem Niveau des Notdienstes sichergestellt und die Beeinträchtigungen zeitlich befristet seien, werde die Kammer daher von berufsrechtlichen Maßnahmen gegen Apotheken, die am Montag, dem 2. Oktober wegen der Teilnahme am Protesttag nicht geöffnet haben, absehen.

Apotheken, die zum Notdienst eingeteilt sind, haben diesen laut Kammer uneingeschränkt zu leisten. „Um den an diesem Tag bestehenden besonderen Anforderungen in der Arzneimittelversorgung gerecht zu werden, müssen diese notdiensthabenden Apotheken im Vorfeld geeignete Maßnahmen in personeller Hinsicht und bei der Bevorratung ergreifen.“ Apotheken, die sich dem Protest anschließen, müssen die nächsten notdienstbereiten Apotheken ausweisen.

Nach der derzeit geltenden Allgemeinverfügung müssen Apotheken montags bis freitags an mindestens sechs Stunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr dienstbereit sein. Während der übrigen Tageszeiten können alle Apotheken, ohne dass es eines Antrages bedarf, schließen.

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