Rezepturen

Kollegenhilfe statt Spezialversand

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Berlin -

Die ABDA ist mit dem Referentenentwurf zum Rx-Versandverbot rundum zufrieden. Auch mit Blick auf Spezialarzneimittel gebe es keinen Bedarf für Versandapotheken. Stattdessen könnten sich Kollegen untereinander aushelfen.

In der Öffentlichkeit sei vereinzelt diskutiert worden, dass ein Verbot des Rx-Versandhandels die Versorgung von Patienten verschlechtern könnte, die an seltenen Erkrankungen leiden und bislang von spezialisierten Versandapotheken beliefert wurden. SPD und Grüne hatten sich das Thema zu eigen gemacht, zuletzt hatte der BPI das Problem in seiner Stellungnahme aufgegriffen.

„Nach unserer Einschätzung können die meisten der betroffenen Rezepturen in jeder Apotheke hergestellt werden“, schreibt dagegen die ABDA. Gebe es im Einzelfall besondere Anforderungen bei der Herstellung, könnten die flächendeckend vorhandenen Zytostatika-herstellenden Apotheken in Anspruch genommen werden. Außerdem habe jede Apotheke die Möglichkeit, solche Zubereitungen von einer entsprechend spezialisierten Apotheke oder Krankenhausapotheke zu beziehen und an den Patienten vor Ort abzugeben.

Die Ausnahmeregelung § 11 Absatz 3 Apothekengesetz bezieht sich bislang nur auf Zytostatika. In der Stellungnahme wird daher angeregt, den Passus auf alle Arzneimittel, die zwingend aseptisch herzustellen sind und nicht im Endbehältnis sterilisiert werden können, sowie anwendungsfertige Parenteralia zu erweitern. Damit kommt die ABDA einer langjährigen Forderung der Klinikapotheker nach, die bislang nicht umgesetzt wurde.

Ansonsten ist die ABDA zufrieden. Alleine das Rx-Versandverbot stelle gegenwärtig die richtige und zeitnah wirksame gesetzgeberische Reaktion auf die EuGH-Entscheidung dar, mit der „der einheitliche Apothekenabgabepreis und damit die Arzneimittelpreisverordnung als tragende Säule des Arzneimittelversorgungssystems infrage gestellt“ worden seien. Der vorliegende Referentenentwurf entspreche auch der Forderung des Bundesrats.

„Zu den vorgesehenen Regelungen gibt es keine Alternative, wenn man weiterhin eine flächendeckende, innovative, sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung durch Apotheken in Deutschland erhalten will, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Keiner der anderen, bislang kursierenden Vorschläge ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen“, heißt es in der Stellungnahme.

Das Leistungsangebot der Apotheken sei insbesondere im Rahmen der Akut- und Notfallversorgung durch den Versandhandel nicht zu ersetzen. Die Strukturen vor Ort zu gefährden, nur um einigen wenigen ausländischen Versandanbietern die Nutzung von Wettbewerbsvorteilen zu ermöglichen, könne weder im Interesse des Staates noch im Interesse der Versichertengemeinschaft sein, so die ABDA.

Die Apotheker weisen darauf hin, dass mit der Zuzahlung der Zugriff auf die gesetzlichen Leistungen gesteuert werde: Da die Versicherten direkt an den Kosten beteiligt würden, werde ein Anreiz zu einer sparsamen Inanspruchnahme geschaffen. Die einheitliche Berechnungsgrundlage stelle dabei die gebotene Transparenz sicher und schütze die Versicherten vor Ungleichbehandlung und Überforderung.

Könnten Leistungserbringer selbst über den Einzug der Zuzahlung entscheiden, gehe der Anreiz verloren, preisgünstige Arzneimittel zu akzeptieren. „Dies wiederum birgt Gefahren für das Budget der gesetzlichen Krankenversicherungsträger und damit für die Finanzierbarkeit des Sozialversicherungssystems insgesamt.“

Dasselbe gelte für das System der Festbeträge, das Versicherte zur Akzeptanz eines kostengünstigeren Präparats beziehungsweise Hersteller zu Preissenkungen motivieren solle. „Sofern jedoch Apotheken Einfluss auf den Apothekenabgabepreis, etwa durch einen Preisnachlass in der Form des Verzichtes auf die Aufzahlung des Patienten nehmen könnten, wäre das Steuerungselement ‚Festbetrag‘ weitgehend wirkungslos“, heißt es in der Stellungnahme.

Die ABDA geht davon aus, dass sich mit steigender Relevanz des Versandhandels aus dem EU-Ausland diese nachteiligen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung verstärken werden.

Außerdem lasse sich ein Rx-Versandverbot mit der Arzneimittelsicherheit rechtfertigen, was vom EuGH und vom europäischen Gesetzgeber bestätigt worden sei. Auch das Bundesverfassungsgericht sehe Gesundheitsschutz und Arzneimittelsicherheit als wichtige Rechtfertigungsgründe an.

Durch die in den letzten Jahren drastisch ansteigenden illegalen Internetangebote gefälschter Arzneimittel drohen in dieser Hinsicht erhebliche Gefahren. Mit einem konsequenten Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann Patienten die besondere Missbrauchsanfälligkeit dieses Vertriebswegs deutlich gemacht und die Inanspruchnahme illegaler Angebote eingedämmt werden. Die Erfahrung zeigt, dass bestehende Maßnahmen wie z.B. das EU-Versandlogo nicht hinreichend wahrgenommen werden und darüber hinaus sehr einfach zu fälschen sind.“

Rx-Versandverbot

Spezialrezepturen: ABDA will Apotheken-Pickup

Die ABDA ist mit dem Referentenentwurf zum Rx-Versandverbot rundum zufrieden. Auch mit Blick auf Spezialarzneimittel gebe es keinen Bedarf für Versandapotheken. Stattdessen könnten sich Kollegen untereinander aushelfen.

In der Öffentlichkeit sei vereinzelt diskutiert worden, dass ein Verbot des Rx-Versandhandels die Versorgung von Patienten verschlechtern könnte, die an seltenen Erkrankungen leiden und bislang von spezialisierten Versandapotheken beliefert wurden. „Nach unserer Einschätzung können die meisten der betroffenen Rezepturen in jeder Apotheke hergestellt werden.“

Gebe es im Einzelfall besondere Anforderungen bei der Herstellung, könnten die flächendeckend vorhandenen Zytostatika-herstellenden Apotheken in Anspruch genommen werden. Außerdem habe jede Apotheke die Möglichkeit, solche Zubereitungen von einer entsprechend spezialisierten Apotheke oder Krankenhausapotheke zu beziehen und an den Patienten vor Ort abzugeben.

Die Ausnahmeregelung § 11 Absatz 3 Apothekengesetz bezieht sich bislang nur auf Zytostatika. In der Stellungnahme wird daher angeregt, den Passus auf alle Arzneimittel, die zwingend aseptisch herzustellen sind und nicht im Endbehältnis sterilisiert werden können, sowie anwendungsfertige Parenteralia zu erweitern. Damit kommt die ABDA eine langjährigen Forderung der Klinikapotheker nach, die bislang nicht umgesetzt wurde.

Ansonsten ist die ABDA zufrieden. Alleine das Rx-Versandverbot stelle gegenwärtig die richtige und zeitnah wirksame gesetzgeberische Reaktion auf die EuGH-Entscheidung dar, mit der „der einheitliche Apothekenabgabepreis und damit die Arzneimittelpreisverordnung als tragende Säule des Arzneimittelversorgungssystems infrage gestellt“ worden seien. Der vorliegende Referentenentwurf entspreche auch der Forderung des Bundesrats.

„Zu den vorgesehenen Regelungen gibt es keine Alternative, wenn man weiterhin eine flächendeckende, innovative, sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung durch Apotheken in Deutschland erhalten will, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Keiner der anderen, bislang kursierenden Vorschläge ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen“, heißt es in der Stellungnahme.

Das Leistungsangebot der Apotheken sei insbesondere im Rahmen der Akut- und Notfallversorgung durch den Versandhandel nicht zu ersetzen. Die Strukturen vor Ort zu gefährden, nur um einigen wenigen ausländischen Versandanbietern die Nutzung von Wettbewerbsvorteilen zu ermöglichen, könne weder im Interesse des Staates noch im Interesse der Versichertengemeinschaft sein, so die ABDA.

Die Apotheker weisen darauf hin, dass mit der Zuzahlung der Zugriff auf die gesetzlichen Leistungen gesteuert werde: Da die Versicherten direkt an den Kosten beteiligt würden, werde ein Anreiz zu einer sparsamen Inanspruchnahme geschaffen. Die einheitliche Berechnungsgrundlage stelle dabei die gebotene Transparenz sicher und schütze die Versicherten vor Ungleichbehandlung und Überforderung.

Könnten Leistungserbringer selbst über den Einzug der Zuzahlung entscheiden, gehe der Anreiz verloren, preisgünstige Arzneimittel zu akzeptieren. „Dies wiederum birgt Gefahren für das Budget der gesetzlichen Krankenversicherungsträger und damit für die Finanzierbarkeit des Sozialversicherungssystems insgesamt.“

Dasselbe gelte für das System der Festbeträge, das Versicherte zur Akzeptanz eines kostengünstigeren Präparats beziehungsweise Hersteller zu Preissenkungen motivieren solle. „Sofern jedoch Apotheken Einfluss auf den Apothekenabgabepreis, etwa durch einen Preisnachlass in der Form des Verzichtes auf die Aufzahlung des Patienten nehmen könnten, wäre das Steuerungselement ‚Festbetrag‘ weitgehend wirkungslos“, heißt es in der Stellungnahme.

Die ABDA geht davon aus, dass sich mit steigender Relevanz des Versandhandels aus dem EU-Ausland diese nachteiligen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung verstärken werden.

Außerdem lasse sich ein Rx-Versandverbot mit der Arzneimittelsicherheit rechtfertigen, was vom EuGH und vom europäischen Gesetzgeber bestätigt worden sei. Auch das Bundesverfassungsgericht sehe Gesundheitsschutz und Arzneimittelsicherheit als wichtige Rechtfertigungsgründe an.

Durch die in den letzten Jahren drastisch ansteigenden illegalen Internetangebote gefälschter Arzneimittel drohen in dieser Hinsicht erhebliche Gefahren. Mit einem konsequenten Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kann Patienten die besondere Missbrauchsanfälligkeit dieses Vertriebswegs deutlich gemacht und die Inanspruchnahme illegaler Angebote eingedämmt werden. Die Erfahrung zeigt, dass bestehende Maßnahmen wie z.B. das EU-Versandlogo nicht hinreichend wahrgenommen werden und darüber hinaus sehr einfach zu fälschen sind.“

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