Verstöße gegen die Rx-Preisbindung sollen künftig konsequenter geahndet werden. Eine Paritätische Stelle soll die Einhaltung überwachen und gegebenenfalls Sanktionen gegen renitente Preisbrecher verhängen. Die Kassen warten derzeit noch auf die Apothekenvertreter.
Vier Jahre nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte die Politik die Lücke mit dem Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) geschlossen: Zumindest im GKV-Bereich gilt die Rx-Preisbindung seit Dezember wieder, auch für ausländischer Versender. Die Regelungen wurden aus dem Arzneimitte- ins Sozialrecht überführt; wer deutsche Verbraucher:innen auf Grundlage des Rahmenvertrags versorgt, muss sich an die Regeln halten. Verstöße können demnach mit empfindlichen Strafen belegt werden.
Für die Überwachung zuständig ist eine Paritätische Stelle, der je drei Mitglieder von GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) angehören. Über das Prozedere einigten sich beide Seiten im September; die Details wurden in einer neuen Anlage zum Rahmenvertrag festgehalten, die seit Anfang Oktober in Kraft ist.
Der GKV-Spitzenverband hat dem DAV seine Besetzung bereits gemeldet und um Mitteilung des Kontaktes zur Paritätischen Stelle gebeten. „Darauf gab es bisher keine Rückmeldung“, so ein Sprecher. Seitens des DAV heißt es, die Besetzung stehe noch nicht fest. „Wir werden uns so bald wie möglich dazu äußern“, so eine Sprecherin.
Immerhin scheint es noch keinen akuten Bedarf an einem ersten Treffen zu geben: Aktuelle Fälle zu Verstößen gegen die Preisbindung lägen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor, so der Sprecher des GKV-Spitzenverbands.
Laut §129 Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkung hat, bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen „zur Einhaltung der [...] festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren“. Bei „einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß“ drohen Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro pro Verstoß und maximal 250.000 Euro. Außerdem kann die jeweilige Apotheke bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe von der Versorgung ausgeschlossen werden.
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