Rx-Boni

BGH erlaubt 3 Euro pro Rezept

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Bagatellschwelle bei Rx-Boni präzisiert und damit Boni von bis zu drei Euro pro Rezept erlaubt. Laut der aktuellen Entscheidung der Karlsruher Richter ist bei der Frage der Spürbarkeit der Rabatt pro Packung entscheidend und nicht der mögliche Gesamtbetrag pro Rezept. Die Rx-Boni der Versandapotheke Mycare in Höhe von 1,50 Euro pro Rezeptzeile hat der BGH dagegen verboten.

Der BGH hatte beide Sachen am Mittwoch gemeinsam verhandelt. Geklagt hatte jeweils die Wettbewerbszentrale. Im Verfahren gegen den Thüringer Apotheker Walter Luft unterlagen die Bad Homburger Wettbewerbshüter. Die Urteilsgründe des BGH liegen zwar noch nicht vor. Aber schon in der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Professor Dr. Joachim Bornkamm durchblicken lassen, dass er den Bezug pro Arzneimittel für passender hält.

Der BGH hatte im Herbst 2010 bereits in sechs Verfahren zu Rx-Boni entschieden. Damals hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass Rabatte im Gegenwert von einem Euro wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sind. Allerdings hatte er BGH damals nicht entschieden, ob dieser Wert pro Arzneimittel oder pro Rezept gilt. Diese Frage ist nunmehr geklärt.

Mit der zweiten Entscheidung zu Mycare haben die Richter aber auch klargestellt, dass höhere Boni aus ihrer Sicht unzulässig sind. Die Versandapotheke hatte ihren Kunden für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel 1,50 Euro von der Zuzahlung abgezogen oder mit späteren OTC-Einkäufen verrechnet. Diese Rabatte sind laut BGH zu hoch. Für Mycare ändert sich nichts: Die Versandapotheke hatte ihr Bonusmodell schon vor einiger Zeit eingestellt.

Eine Frage ist aber auch mit den neuen BGH-Urteilen noch nicht geklärt: Dürfen die Apothekerkammern berufsrechtlich gegen jede Form von Rx-Boni vorgehen. Denn Bornkamm hatte schon 2010 betont, dass jeder Rabatt ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung sei – unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Würdigung. Am Mittwoch hatte der Vorsitzende Richter dazu erklärt, es sei in den früheren Entscheidungen „nicht zwingend angelegt“, dass die Schwelle auch im Verwaltungsrecht gelte.

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