Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Sachen Rx-Boni sozusagen posthum eine exakte Spürbarkeitsgrenze gezogen. Laut der jetzt vorliegenden Begründung eines Urteils vom 8. Mai fallen nur Boni von bis zu einem Euro unter die Bagatellschwelle. Die einstigen Gutscheine der Versandapotheke Mycare im Wert von 1,50 Euro pro Arzneimittel waren aus Sicht der Karlsruher Richter zu hoch.
Der BGH hatte bereits 2010 in sechs Fällen zu Rx-Boni entschieden, dass kleinere Wertgutscheine wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Die genaue Grenze wurde in den Einzelfallentscheidungen jedoch nicht definiert. Eine Werbegabe von 2,50 Euro hatte der BGH als zu hoch angesehen, einen Bonus im Wert von einem Euro dagegen erlaubt.
Es folgten neue Verfahren, von denen es wiederum zwei bis nach Karlsruhe schafften. Der BGH entschied in diesem Jahr, dass die Bagatellschwelle pro Arzneimittel und nicht pro Rezept gilt, und legte sich außerdem auf den unteren Wert von einem Euro fest. Damit sei auch diese bis dahin offene Frage geklärt, heißt es in der Begründung zum Mycare-Fall.
In der Vorinstanz hatte schon das OLG Naumburg festgestellt, dass bei der Bewertung von Rx-Boni der Preis des Arzneimittels nicht entscheidend sei. Dieser sei für Kassenpatienten ohnehin nicht von Belang. Gemessen an der Zuzahlung von maximal 10 Euro entspreche ein Gutschein über 1,50 Euro einem Rabatt von immerhin 15 Prozent. Der Bonus könne Verbraucher daher durchaus bei der Wahl ihrer Apotheke beeinflussen.
Einen Vergleich des Bonus mit Apothekenzeitschriften ließ der BGH nicht gelten: Kunden würden Zeitschriften zwar meist gerne mitnehmen, dafür aber „ebenso meist kein Geld bezahlen“, so die Richter.
Von besonderer Relevanz ist diese Entscheidung nicht mehr: Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich jegliche Zuwendungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verboten und damit die Debatte um Spürbarkeit beendet.
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