Rx-Boni

Berufsgericht begründet 5000 Euro Strafe

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Berlin -

Das Berufsgericht Berlin hat gegen Apotheker Rolf Spielberger eine Geldbuße von 5000 Euro verhängt. Der Berliner Apotheker hatte seinen Kunden für das Einlösen von Rezepten Wertgutscheine im Wert von bis zu zwei Euro gewährt. Das Gericht gab der Apothekerkammer recht, die in dem Bonusmodell einen Verstoß gegen die Berufsordnung gesehen hatte.

Rx-Boni sind aus Sicht des Berufsgerichts anders zu bewerten als die Abgabe von „Papiertaschentüchern, Hustenbonbons, Zahncreme oder der Informationszeitschrift der Apotheken“. Diese Kleinigkeiten seien Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit und vor allem nicht an die Einlösung eines Rezeptes gebunden.

Der Gutschein komme dagegen einem Barrabatt gleich. Denn aus dem breiten Angebot freiverkäuflicher Produkte könnten die Kunden eigentlich immer etwas gebrauchen, heißt es in der jetzt vorliegenden Begründung des Urteils vom 17. April.

In der Verhandlung hatten sich die Richter ausführlich mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) befasst. Die Karlsruher Richter hatten 2010 kleinere Rx-Boni erlaubt, da diese als „geringwertige Kleinigkeiten“ nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstießen.

Dass die Kammern trotzdem berufsrechtlich gegen „Mini-Boni“ vorgehen, ist aus Sicht des Berufsgerichts kein Widerspruch: HWG und Preisbindung seien nebeneinander anwendbar, in der Berufsordnung der Kammer sei eine „eigenständige Berufspflicht“ konkretisiert, so die Richter.

Das Berufsgericht äußerte in seiner Begründung zudem Zweifel an den BGH-Entscheidungen: Entscheidend sei das Preisrecht und dies sehe eben keine Spürbarkeitsgrenze vor. Systematisch gewährte Gutscheine seien in Berlin aber durchaus dazu geeignet, Verbraucher zu beeinflussen. Ansonsten würden die Apotheker mit ihren Boni-Modellen auch nicht einen so großen Werbeaufwand betreiben, begründen die Richter.

Eine „Eingriffsschwelle“ für die Kammern erschien dem Berufsgericht daher „systematisch bedenklich“: Offensichtliche Verstöße gegen die gesetzlich centgenau festgelegten Arzneimittelpreise könnten in diesem Fall von den Kammern nicht verfolgt werden, so das Gericht.

Maßgeblich für die Strafe war laut Urteilsbegründung, dass Spielberger vorsätzlich handelte. Schließlich habe er sich selbst auf die vom BGH zitierte Spürbarkeitsgrenze berufen. Der BGH habe aber ebenfalls klargestellt, dass Rx-Boni immer ein Verstoß gegen die Preisbindung darstellten, so das Berufsgericht. Auch die Apothekerkammer habe hierauf in einem Rundschreiben hingewiesen. Wäre sich der Apotheker unsicher gewesen, hätte er laut Berufsgericht bei der Kammer nachfragen können. Eine Strafe von 5000 Euro befand das Gericht als angemessen.

In einem anderen Fall hatten die Richter dagegen von einer Bestrafung abgesehen. Die beklagte Apothekerin hatte ihre Rx-Boni nur mit Handzetteln in ihrer Apotheke beworben und das Modell sofort eingestellt, als die Kammer dagegen vorgegangen war. Solche unerheblichen Verstöße müssten berufsrechtlich nicht geahndet werden, so das Gericht.

Derzeit laufen bundesweit noch mehrere Verfahren vor Berufs- und Verwaltungsgerichten zu Rx-Boni. Für Klarheit will jetzt der Gesetzgeber sorgen: Die schwarz-gelbe Koalition plant eine Klarstellung, wonach auch Rx-Bonusmodelle mit Gutscheinen prinzipiell verboten werden sollen.

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