G-BA

Rotstift bei Rasilez, Ezetrol und Inegy Désirée Kietzmann, 04.01.2010 15:34 Uhr

Berlin - 

Antihypertensiva, die den Wirkstoff Aliskiren (Rasilez, Novartis) enthalten, sowie Lipidsenker mit Ezetimib (Ezetrol und Inegy, beide MSD) dürfen künftig nur noch unter besonderen Bedingungen verschrieben werden. Entsprechende Therapiehinweise zur „wirtschaftlichen Verordnungsweise“ hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Aliskiren sieht der G-BA lediglich als Therapieoption an, wenn eine Kombinationsbehandlung mit etablierten Antihypertensiva ausgeschöpft ist. Es sei nicht nachgewiesen, dass eine Kombinationstherapie mit dem Renininhibitor eine bessere Blutdrucksenkung bewirkte als eine Dosisanpassung anderer Blutdruckmittel. Nach Einschätzung des Gremiums ist der Renininhibitor anderen Antihypertensiva auch in der Monotherapie nicht überlegen.

Die Kosten sind im Vergleich zu etablierten Blutdruckmitteln allerdings erheblich höher. So ist die Therapie mit Aliskiren knapp sechsmal teurer als eine vergleichbare Behandlung mit ACE-Hemmern.

Die Verordnung des Ezetimib-Monopräparates (Ezetrol) zur Behandlung von Hypercholesterinämien ist laut G-BA nur bei Patienten wirtschaftlich, bei denen Statine wegen Unverträglichkeiten oder Nebenwirkungen nicht eingesetzt werden können. Die Kombination mit Simvastatin (Inegy) bleibt Patienten mit schwerwiegenden Fettstoffwechselstörungen vorbehalten, die ein sehr hohes Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse haben.

Die Jahrestherapiekosten betragen den Angaben zufolge bei Ezetrol 642 Euro, beim Kombinationspräparat 668 Euro. Die Behandlung ist damit knapp siebenmal so teuer wie eine Behandlung mit Simvastatin, die 95 Euro im Jahr kostet. Laut G-BA liegen bislang keine Endpunktstudien vor, die zeigen, dass Ezetimib die Morbidität oder Mortalität senken oder die Lebensqualität verbessern kann.

Die Therapiehinweise des G-BA sollen Ärzten bei der Auswahl wirtschaftlicher Arzneimittel unterstützen. Die Mediziner müssen sie bei ihren Verordnungen beachten. Die Beschlüsse werden nun dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt. Sieht man dort keinen Grund zur Beanstandung, treten die Hinweise nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.