Richter können Lieferfähigkeit erfragen Alexander Müller, 28.02.2022 07:56 Uhr
Bei Rabattverträgen stehen die Apotheken zwischen den Krankenkassen und der Pharmaindustrie. Die Hersteller wollen aus Angst vor Sanktionen Lieferengpässe möglichst nicht zugeben, die Kassen bestrafen die Apotheken auf der anderen Seite mit Retaxationen für die Nichtbeachtung der vertraglichen Vorzugspficht. Die Treuhand Hannover hat für eine Mandantin in dieser Gemengelage immerhin einen Teilerfolg gestritten. Rechtsanwalt Fabian Virkus erklärt, was das für die Praxis bedeutet.
Der Fall: Reimporteur Orifarm hatte mit der AOK Sachsen-Anhalt einen Rabattvertrag geschlossen, konnte aber zwischen Mai und Juli 2019 nicht liefern. Unstreitig war, dass die Großhändler das Rabattarzneimittel nicht beschaffen konnten, ob ein Direktbezug jederzeit möglich gewesen wäre, darüber gingen die Meinungen auseinander. Daher weigerte sich Orifarm, den Apotheken nachträglich eine Nichtlieferbarkeitsbescheinigungen auszustellen.
Beweislast bei Lieferengpass
Die AOK Sachsen-Anhalt retaxierte bei Nichtbeachtung der Verträge auf null. Immerhin konnte der Landesapothekenverband (LAV) mit der Kasse noch einen Vergleich, so dass den Apotheken je nach Reimportquote nur ein Teil der Rechnung gekürzt wurde. Damit wollte sich eine Apotheke aber nicht zufriedengeben und klagte gegen Orifarm auf Schadenersatz. Die Treuhand Hannover führte dieses Verfahren für ihre Mandantin. Zum Zeitpunkt des Engpasses habe es keine geeigneten Präparate gegeben, die der Hersteller zur Einhaltung seines Rabattvertrages hätte reimportieren können, so Rechtsanwalt Virkus. Damit sei Orifarm im Mai und Juni 2019 tatsächlich nicht lieferfähig gewesen.
Die juristische Argumentation der Treuhand: Beim Rabattvertrag handele es sich lediglich um eine Spielart des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne der §§ 53 SGB X ff. Und darauf seien die Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts Anwendung anwendbar. „Deshalb entfalten Rabattverträge zwischen Herstellern und den Krankenkassen nach unserer Argumentation eine Schutzwirkung zugunsten der Apotheken, die die Rabattpartner der Krankenkassen im Nachhinein dazu verpflichten, über ihre Lieferfähigkeit in der Vergangenheit wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied in zweiter Instanz, dass die Sozialgerichte für alle Streitigkeiten in Angelegenheiten der Krankenkassen zuständig seien und eine solche auch dann vorliege, wenn nur zwei Leistungserbringer ohne unmittelbare Beteiligung der Kasse miteinander streiten.
Vorteil gegenüber Zivilprozess
„Die Entscheidung ist rechtlich und tatsächlich bedeutsam, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für Schadensersatzklagen von Apotheken gegen die pharmazeutischen Hersteller für zulässig erklärt wurde“, so Virkus. Der Vorteil aus Sicht des Anwalts: Während bei Zivilklagen vor den Amts- oder Landgerichten das Beibringungsprinzip gilt, komme vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz zur Anwendung. Im Zivilprozess muss jede Partei die für sie wichtigen Beweismittel selbst beschaffen beziehungsweise benennen, beim Amtsermittlungsgrundsatz jedoch ermittelt das Gericht den Sachverhalt selbst.
„Dadurch kann das Gericht beispielsweise die Vorlage der Lagerbestände der streitgegenständlichen Zeiträume anordnen, um die Lieferfähigkeit zu überprüfen“, erläutert Virkus. Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Apotheken würden dadurch wesentlich erleichtert. Zudem könnten Hersteller, die aus Angst vor Vertragsstrafen der Krankenkassen Lieferausfälle nicht ordnungsgemäß melden, dafür von den Apotheken in Anspruch genommen werden.