Pick-up: Apotheker testet Grenzen aus APOTHEKE ADHOC, 20.03.2017 11:17 Uhr
Damit die Menschen in sehr ländlichen Regionen problemlos mit Arzneimitteln versorgt werden können, gibt es die Möglichkeit der Rezeptsammelstelle. Die Einrichtung muss genehmigt werden, die Auflagen sind recht streng. Weil sie im bayerischen Schauenstein nicht erfüllt wären, heißt der neu installierte Briefkasten jetzt Pick-up-Stelle. Spannend bleibt die Frage, ob dabei der Botendienst eingesetzt werden darf oder nicht.
Es begann damit, dass Apothekerin Verena Hohberger keinen Filialleiter fand und ihre Schloss-Apotheke in Schauenstein schloss. Damit die Anwohner weiter versorgt werden konnten, hatte Apotheker Tim Pittroff Anfang März gegenüber der Schauensteiner Arztpraxis ein grünes Schild mit einem Briefkasten angebracht. Er betreibt die Pittroff-Apotheke im nahe gelegenen Helmbrechts.
Eingeworfene Bestellungen werden seitdem regelmäßig abgeholt und spätestens bis zum nächsten Tag ausgeliefert. Als Rezeptsammelstelle sieht Pittroff das Ganze nicht, hat den Briefkasten deshalb auch nicht bei der Apothekerkammer beantragt. Aber wenn doch einmal Rezepte eingeworfen werden, würden diese auch beliefert, räumt er ein.
Die Kollegen in der Region waren nicht entzückt. Denn für eine offizielle Rezeptsammelstelle ist Schauenstein womöglich nicht abgelegen genug. Bei einer Entfernung von vier bis sechs Kilometern zur nächsten Apotheke kommt es auf die Straßenanbindung und die öffentlichen Verkehrsmitteln an. Eine Genehmigung in diesem Sinne hätte Pittroff für seinen Briefkasten vielleicht nicht erhalten, hat sie bis heute auch nicht beantragt. Er hatte den Kasten jedoch mit Einverständnis des Stadtrats am Gebäude mit dem Standesamt und der Bücherei angebracht.
Überraschend äußerte sich dann aber Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Bayerischen Apothekerverbandes (BAV), zu der Angelegenheit: „In erster Linie sollten wir eine möglichst lückenlose Versorgung aller Bürger hinbringen“, sagte er der Frankenpost. Er wies darauf hin, dass in vielen Regionen des Landes Probleme auftreten, wenn es darum geht, Nachfolger für altersbedingt ausscheidende Apotheker zu finden.
Der Zweck heiligt die Mittel? Auf Nachfrage von APOTHEKE ADHOC betonte Hubmann, dass er den „wilden Briefkasten“ als eine Pick-up-Stelle sehe. Eine Rezeptsammelstelle würde selbstverständlich einer Genehmigung der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) bedürfen.
Die Kammer bestätigte, dass der Briefkasten nicht als Rezeptsammelstelle genehmigt wurde. Inzwischen sei der Briefkasten aber umgewandelt: Die Medikamente sollen nun im Rahmen des Versandhandels ausgeliefert werden. Der Briefkasten wäre dann keine genehmigungspflichtige Rezeptsammelstelle, sondern eine Pick-up-Stelle.
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem März 2008 dürfen Versandapotheken auch in anderen Gewerbeflächen Rezepte sammeln und die Arzneimittel dahin ausliefern. Dabei handele es sich um eine Spielart des Versandes, hieß es zur Begründung. Nur Pick-up-Stellen in Arztpraxen sind unzulässig, auch wenn die Grenzen immer wieder getestet werden, etwa im Foyer von Kliniken oder an der Außenwand eines Nieren- und Diabeteszentrums (NDZ).
Wollen Apotheker selbst eine Pick-up-Stelle betreiben, müssen sie eine Versandhandelserlaubnis besitzen. Ferner müssen sie kennzeichnen, dass es sich bei der Sammelstelle um ein Angebot des Versandhandels handelt, und entsprechenden Informationspflichten für Versandapotheken nachgehen.
Pittroff lässt offenbar seinen Botendienst die Arzneimittel ausfahren. Berufsrechtlich wird er damit nicht anecken. Die Kammer sieht nur das Vorhandensein einer Versanderlaubnis und die korrekte Kennzeichnung als notwendige Voraussetzung. Dass die Lieferung unzulässig sein soll, wenn sie von einem höher qualifizierten Boten vorgenommen wird, erscheint den Kammerjuristen nicht logisch. Allerdings weise man Apotheker darauf hin, dass sowohl die Aufsichtsbehörden das anders sehen könnten als auch Kollegen, die wettbewerbsrechtlich dagegen vorgehen könnten.
So hat etwa das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im vergangenen Jahr ein Pick-up-Modell in einem Edeka-Markt verboten. Für die Richter ist der „tatsächlich praktizierte Vertriebsweg des Versandhandels“ entscheidend für die Einordnung, nicht die Versanderlaubnis der Apotheke. Typisch für den Versand sei, dass sich Kunde und Apotheker nicht persönlich begegneten und der Kundenkreis nicht örtlich abgegrenzt sei. „Das persönliche Einsammeln von Rezepten durch den Apotheker beziehungsweise sein Personal ist dagegen untypisch“, heißt es in der Urteilsbegründung.
In der Rechtsprechung ist aus Sicht der BLAK nicht abschließend geklärt, ob die Beteiligung eines externen Logistikers eine notwendige Voraussetzung für Pick-up ist. Von den Oberverwaltungsgerichten gebe es hierzu unterschiedliche Ansichten, am Ende werde wohl das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müssen. Das könnte für die Leipziger Richter sogar eine Chance sein, ihre frühere Entscheidung zu Pick-up-Stellen im Lichte der neuen Entwicklung zu überdenken.
Denn „Einzelfälle“ wie den in Schauenstein gibt es viele in der Republik. Grundsätzlich ist allen Beteiligten zu glauben, dass es in erster Linie um die Versorgung der Bevölkerung geht. Doch mit diesem Argument könnten viele Apotheker eine externe Rezeptsammlung rechtfertigen. Und wenn Pick-up mit Botendienst zulässig ist, dürfte das die Wettbewerbsverhältnisse vielerorts beeinflussen. Daher werden nicht nur die Kollegen vor Ort aufmerksam verfolgen, wie die Pick-up-Stelle in Schauenstein betrieben wird.