Wenn eine Apotheke sich nicht rechnet, gibt es die Möglichkeit, eine Rezeptsammelstelle zu eröffnen. Abgeordnete der FDP in Niedersachsen wollten wissen, wie verbreitet solche Briefkästen sind. Das Fazit ist wenig überraschend: In Flächenländern gibt es prozentual die meisten. Und: Die Zahl ist weitgehend konstant.
Laut Antwort der Landesregierung gibt es insgesamt 1256 Rezeptsammelstellen in Deutschland, die meisten davon in Hessen: 206 Briefkästen von Apotheken sind im Land verteilt. Dahinter folgen Sachsen-Anhalt (144), Bayern (133), Sachsen (127) sowie Baden-Württemberg (114), Mecklenburg-Vorpommern (113) und Niedersachsen (107). 78 Rezeptsammelstellen betreiben die Apotheken in Thüringen, 77 die Kollegen in Brandenburg. Auf 67 Rezeptsammelstellen kommt Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein auf 46, Nordrhein-Westfalen auf 34 und das Saarland auf 10. Keine Rezepte werden in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen gesammelt.
Bezogen auf die Anzahl der Apotheken gibt es die meisten Rezeptsammelstellen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt: Hier betreibt rund jede vierte Apotheke einen solchen Briefkasten (28 beziehungsweise 24 Prozent). Es folgen Thüringen und Hessen mit je 14 Prozent sowie Brandenburg und Sachsen mit je 13 Prozent.
In Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz engagieren sich rund 7 Prozent der Apotheken, in Niedersachsen 5 Prozent. Es folgen Baden-Württemberg und Bayern (je 4 Prozent) sowie das Saarland (3 Prozent). In NRW liegt der Anteil bei unter 1 Prozent.
Der Betrieb von Rezeptsammelstellen muss von der Behörde genehmigt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. In der Regel gilt eine Entfernung von sechs Kilometern als Voraussetzung für die Bewilligung. Bei einer Entfernung zwischen vier und sechs Kilometern kommt es unter anderem darauf an, wie gut beziehungsweise schlecht eine Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
Die Erlaubnis gilt für drei Jahre, darf aber erneut erteilt werden. Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.
Apotheker müssen darauf achten, dass die Rezepte in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Geleert werden darf nur zu den angegebenen Zeiten und nur durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehört.
Außerdem ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, dass die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers zu versehen ist. Außerdem muss angegeben werden, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder geliefert werden soll.
In der Apotheke müssen die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt verpackt und jeweils mit Name und Anschrift versehen werden. Für die Lieferung gelten die Regeln der Botenzustellung.
Dass mit Botendienst und Rezeptsammelstellen zwei bestehende Instrumente existieren, um die Versorgung gerade von immobilen Patienten und Menschen auf dem Land zu verbessern, ist – anders als bei der Novelle der ApBetrO im Jahr 2012 – mittlerweile anerkannt: Schon in seinem Gesetzentwurf zum Rx-Versandverbot hatte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vorgesehen, den Botendienst aus seinem Ausnahmedasein zu befreien und in die Routine des Versorgungsalltags zu überführen. Dass die Apotheker diese Leistung einmal mehr umsonst sollten, steht auf einem anderen Blatt. In Baden-Württemberg sollen demnächst digitale Rezeptsammelstellen getestet werden, die den Apothekern einen Weg ersparen sollen.
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