In Hessen hat das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Gießen einer Apothekerin verboten, einen 50-Cent-Bonus zu gewähren. Allerdings fehlte auf dem Gutschein auch ein Hinweis, dass er nicht für den Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gilt. Die Landesapothekerkammer Hessen (LAK) hatte zudem moniert, dass die Apothekerin den Gutschein tatsächlich bei der Einlösung eines Rezeptes gewährt hatte.
Das Berufsgericht hält in Sachen Rx-Boni an seiner strengen Auslegung fest: Die Geringwertigkeit des Gutscheines führe nicht dazu, dass die Apothekerkammer nicht einschreiten dürfe, zitiert die LAK die Vorsitzende Richterin.
Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seinen Entscheidungen zu Rx-Boni im Jahr 2010 einen Verstoß gegen die Preisvorschriften gesehen. Anders als das Wettbewerbsrecht kenne das Preisrecht demnach keine Spürbarkeitsgrenze, begründete das Berufsgericht seine Entscheidung.
Allerdings sah das Gericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Bagatellgrenze: Die von der Kammer geforderte Geldbuße wurde nicht verhängt. Die Apothekerin wurde vom Berufsgericht lediglich verwarnt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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