Rezeptgültigkeit

ABDA: Retax nur bei großen Sünden

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Berlin -

Apothekern soll es künftig gestattet sein, eigenverantwortlich den Vornamen des verschreibenden Arztes beziehungsweise die Praxis- und Telefonnummer zu ergänzen, wenn diese Angaben auf dem Rezept fehlen. So sieht es der Entwurf für die 15. Novellierung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor, den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Mitte Mai vorgelegt hat. Die ABDA will jetzt noch weitergehen: Auch Berufsbezeichnung, Anschrift und Praxisstempel sollen ergänzt werden können. Und unbedeutende Formfehler sollen gar nicht mehr zu Retaxationen berechtigen.

In ihrer Stellungnahme zur AMVV begrüßt die ABDA, dass Apotheker die Möglichkeit erhalten sollen, „einzelne fehlende Angaben auf der Verschreibung auch ohne Rücksprache mit dem ausstellenden Arzt zu ergänzen“. Dies vermeide unnötige Beeinträchtigungen in den Arbeitsabläufen in den Apotheken und Arztpraxen und trage somit zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Patienten bei.

Die ABDA fordert, die vorgesehene Ergänzungsmöglichkeit auf alle in § 2 Absatz 1 Nummer 1 der AMVV aufgeführten Angaben zu erweitern. Gerade die Angabe der Berufsbezeichnung unterbleibe unabsichtlich im Einzelfall durch den Arzt, „soweit beispielsweise noch veraltete Praxisstempel verwendet werden“. Auch in diesem Fall solle dem Apotheker die Möglichkeit eingeräumt werden, die Berufsbezeichnung des Arztes zu ergänzen, „soweit ihm diese zweifelsfrei bekannt ist“. Gleiches gelte für dessen Namen und die Anschrift der Praxis oder Klinik. „Eine Gefährdung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs ist mit diesen Erweiterungen nicht verbunden, da der im Verordnungsentwurf bereits aufgegriffene Ansatz lediglich fortgeführt wird“, so die ABDA.

Darüber hinaus regt die ABDA an, künftig die Anforderungen an Verschreibungen in Muss- und Soll-Angaben zu unterteilen. Eine Verschreibung wäre laut ABDA-Vorschlag gültig, wenn der Arzt und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und das Arzneimittel selbst eindeutig identifizierbar sind sowie eine eigenhändige Unterschrift des Arztes oder dessen elektronische Signatur vorhanden ist.

Durch die Aufteilung würde laut ABDA klargestellt, dass die Soll-Angaben ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs dienten und nicht Grundlage für die Feststellung eines sozialrechtlichen Erstattungsanspruches seien. Dafür käme es lediglich auf die Gültigkeit der Verschreibung nach Maßgabe der Muss-Angaben und im Übrigen allein auf die weiteren sozialrechtlichen Vorgaben an.

„Das Fehlen einzelner weiterer bislang in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 AMVV aufgeführter Angaben berührt die Gültigkeit der Verordnung nicht“, so die ABDA. Dies könnte unter Umständen im Einzelfall als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – dafür müsste noch ein Katalog erstellt werden.

Seit Juli 2015 müssen Vorname und Telefonnummer des Arztes auf jedem Rezept zu finden sein. Zwar starteten viele Kassen mit einer Friedenspflicht, doch zahlreiche Rezepte drehten eine Extrarunde. In einer Stellungnahme zur 14. Verordnung zur Änderung der AMVV forderte die ABDA bereits Mitte November, dass Apotheker Angaben, die ihnen bekannt sind, ohne Rücksprache ergänzen können. Selbst wenn der Apotheker Vornamen und Telefonnummer des Arztes kennt, muss er bislang mit dem Arzt Rücksprache halten, bevor er das Rezept ändern kann. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Mediziner für eventuelle Rückfragen seitens der Apotheker zu erreichen sind. Diese Änderungen führten aber in der Praxis zu Problemen. Die Apotheker befürchteten Retaxationen durch die Krankenkassen.

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