EU-Versender müssen sich ausweisen APOTHEKE ADHOC, 10.11.2016 11:12 Uhr
Ausländische Versandapotheken müssen sich künftig bei der Abrechnung mit den Krankenkassen mit ihrer Umsatzsteuer zu erkennen geben. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) haben sich auf eine entsprechende Neuerung der Technischen Anlage 3 zum Rahmenvertrag geeinigt. Ab Juli 2017 sollen die Kassen damit Klarheit haben, welche Mehrwertsteuer abzuführen ist. Auch für deutsche Zytoapotheken hat die Änderung Relevanz.
Im März 2013 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt, dass bei Lieferungen im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht die ausländische Versandapotheke umsatzsteuerpflichtig ist, sondern die Krankenkasse. In der Praxis hatten die Versandapotheken bis dahin die Umsatzsteuern gezahlt und der Kasse in Rechnung gestellt.
Das Haus von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) verzichtete auf eine Nachzahlung und beschloss in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Änderungen der Verwaltungspraxis. Den Kassen wurde eine Übergangsfrist bis Ende September 2013 eingeräumt.
Anhand der IK-Nummer konnten die Kassen zwar nachvollziehen, welche Apotheke mit ihnen Geschäfte macht. Ohnehin dürfte bei Rechnungen aus dem Rechenzentrum König nahe liegen, dass es sich um DocMorris oder die Europa Apotheek Venlo (EAV) handelt. Details zur Umsatzsteuer gab es auf den Abrechnungen aber nicht. Beim Steuerausweis wurden auf der Sammelrechnung die notwendigen Informationen zur innergemeinschaftlichen Lieferung summarisch angegeben.
Mit der Änderungen in der TA muss nun die Umsatzsteuer-Identnummer ausgewiesen werden. Außerdem werden zwar Nettobeträge abgerechnet, nachrichtlich sind aber die anfallenden Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Auf diese Weise soll klar nachvollziehbar sein, wer welche Steuern gezahlt hat beziehungsweise zu zahlen hat.
Außerdem gibt es eine Klarstellung, dass auch inländische Apotheken gegenüber den Kassen Rechnungen zu erstellen haben, die inhaltlich und formal den steuerrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Hintergrund ist hier wohl die Abrechnung von Sterilrezepturen: Weil die Klinikapotheken nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beziehungsweise des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Herstellung von Sterilrezepturen keine Mehrwertsteuer zahlen müssen. Auch für die Eigenbeteiligung bei künstlicher Befruchtung wurden entsprechende Abrechnungsregeln konkretisiert.