Das Landgericht Köln hat der „Deutschen Internet Apotheke“ untersagt, Rezept-Gutscheine über 5 Euro zu bewerben oder auszugeben. Bei dem Angebot erhielten die Patienten die Gutschrift, wenn sie ein Rezept mit mindestens zwei Arzneimitteln einlösten. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in erster Linie einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung rügte. Auch das Landgericht ist der Auffassung, dass mit den Gutscheinen gesetzeswidrig Rabatte auf preisgebundene Medikamente gewährt werden.
Die Internetapotheke hatte dagegen eine Ungleichbehanldung gegenüber ausländischen Versendern beklagt, für die nach Ansicht einzelner Gerichte das deutsche Preisbindungsrecht nicht gelte. Das Gericht zeigte sich nicht überzeugt und verwies auf den verschwindend geringen Anteil der Versandapotheken am gesamten Arzneimittelumsatz. Diese Größenordnung von wenigen Prozent sei nicht geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung aus Rechtsgründen für nicht anwendbar zu erklären. Ähnliche Urteile hatten das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt und das OLG Köln im Jahr 2005 gefällt.
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