Retax-Deal

ABDA vorsichtig zufrieden

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Berlin -

Die ABDA hofft darauf, dass der Kompromiss im Schiedsverfahren die Apotheker vor Retaxationen bewahren kann. In einer gemeinsamen Erklärung mit dem GKV-Spitzenverband äußern sich die Vertragspartner zu der gefundener Einigung vorsichtig optimistisch und freuen sich über „neuen Handlungsspielraum“.

Künftig sollten unbedeutende formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht mehr bezahlten, heißt es in der Erklärung. Gemeint seien damit etwa eine andere Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept, eine unleserliche Unterschrift oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch Korrekturen durch den Apotheker sollen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt möglich sein.

„Sowohl der Deutsche Apothekerverband (DAV) als auch der GKV-Spitzenverband begrüßen diesen neuen Handlungsspielraum“, heißt es weiter. Beide Seiten seien überzeugt, dass die neuen Regeln im Rahmenvertrag „eine wirtschaftliche und zugleich sichere Arzneimittelversorgung fördern sowie die Rechtssicherheit für die Beteiligten verbessern werden“.

Da nicht alle Detailfragen im Schiedsverfahren geklärt werden konnten, bleibt aber eine Unsicherheit, wie die Kassen die neuen Regeln auslegen werden. Entsprechend vorsichtig formulieren DAV und GKV-Spitzenverband: „Beide Verbände gehen davon aus, dass die neuen Regeln unterschiedlichen Interpretationen besser vorbeugen.“

Eine Entscheidung der Schiedsstelle war notwendig geworden, nachdem sich DAV und GKV-Spitzenverband nicht auf Verhandlungsebene verständigen konnten. Die Schiedsstelle wird ihren Beschluss zeitnah und förmlich an die Vertragspartner übermitteln. Der Inhalt wird dann zum Gegenstand des neu gefassten § 3 des Rahmenvertrags. Der Beschluss soll am 1. Juni in Kraft treten.

Die Apotheker erhalten insgesamt mehr Korrekturmöglichkeiten: Sie dürfen fehlende Angaben auf dem Rezept selbst ergänzen, etwa die Betriebsstättennummer des Arztes oder die Kassen-IK. Viele Formfehler können nach Rücksprache mit dem Arzt behoben werden, bei anderen soll eine Retaxationen von vornherein ausgeschlossen.

Eine fehlende Telefonnummer der Praxis auf dem Rezept soll überhaupt kein Grund mehr für Retaxationen sein. Sofern der Apotheker den Arzt identifizieren kann, soll es auch auf den Vornamen nicht mehr ankommen. In diesen Fragen hatten sich die Kassen zuletzt schon kulant gezeigt und auf Retaxationen verzichtet. So sieht es auch eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor.

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