Jeder im ersten Quartal geleistete Notdienst wird mit 411, 53 Euro vergütet. Der Rekordwert (+41 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum) sei der Anhebung des Honorars sowie dem „Pandemie-Effekt“ geschuldet, erklärt der Nacht- und Notdienstfonds (NNF).
Seit Jahresbeginn fließt für jede zulasten der Krankenkassen abgegebene Rx-Packung mehr Geld in den NNF. Das Zusatzhonorar wurde von 16 auf 21 Cent angehoben. Die Gesamtsumme wird durch die Anzahl der geleisteten Notdienste geteilt. Dieser Betrag wird für jeden Notdienst an die Apotheken ausgeschüttet.
Im gesamten ersten Quartal flossen nach NNF-Angaben – abzüglich der Verwaltungskosten – 41,1 Millionen Euro in den Topf. In den ersten drei Monaten des Jahres wurden 99.899 sogenannte Volldienste geleistet, also Nacht- und Notdienste von 20 bis mindestens 6 Uhr morgens.
Daraus ergibt sich eine Pauschale von 411,53 Euro pro Notdienst. Im ersten Quartal 2019 lag diese bei 292,81 Euro. „Neben dem erwarteten Anstieg – unterstützt durch den ‚Pandemie-Effekt‘ des Monats März – der Packungsabgabemengen (plus 5,17 Prozent) bei reduzierter Anzahl der Abgabetage (minus 1 Tag), macht sich erstmalig die Anhebung des Festzuschlages zum 1. Januar 2020 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 AmPreisV von 16 auf 21 Eurocent pro abgegebener Packung verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel positiv bemerkbar“, so der NNF.
Weil das VOASG noch auf sich warten lässt, wurde diese Erhöhung vorgezogen: Pro Packung liegt der Zuschlag seit Jahresbeginn bei 21 statt 16 Cent. Diese Unterstützung kommt laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) vornehmlich den Apotheken in strukturschwachen Regionen zugute, die häufig Notdienste leisten. Die Pauschale sollte rechnerisch auf circa 350 Euro pro Volldienst steigen.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.
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