Rekonstitution

LSG: Kein Regress wegen Apotheke

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Berlin -

Ärzte dürfen Arzneimittel zur Anwendung bei Patienten zubereiten – müssen sie aber nicht. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden. Die Herstellung von Arzneimitteln ist demnach nicht von der vertragsärztlichen Leistungspflicht umfasst. Ärzte müssen also keine Regresse fürchten, wenn sie eine Apotheke beauftragen.

Im konkreten Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis den zuständigen Prüfungsausschuss aufgefordert, dem mutmaßlichen Verstoß eines Kollegen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachzugehen.

Der Arzt hatte bei einer Apotheke monoklonale Antikörper als Rezeptur bestellt – obwohl er sie aus Sicht des Mitbewerbers selbst hätte herstellen können und müssen. Dies sei im streitgegenständlichen Zeitraum in den meisten Praxen in Bayern üblich gewesen.

Weil sich die Prüfer weigerten, wurde über den geforderten Regress von knapp 4800 Euro vor Gericht gestritten. Schon das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, jetzt folgte das LSG der vorinstanzlichen Entscheidung.

Ein Regress sei nicht möglich, weil die Praxis nicht verpflichtet gewesen sei, die Antikörper-Lösung selbst herzustellen. Die Anforderung als Rezepturen von einer Apotheke ist demnach nicht unwirtschaftlich.

Laut LSG fällt das Einbringen monoklonaler Antikörper in Kochsalzlösung nach Arzneimittelgesetz unter den Begriff der Herstellung von Arzneimitteln, der auch die Rekonstitution erfasst. Damit sind Ärzte den Richtern zufolge auch ohne Herstellungserlaubnis berechtigt, Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zweck der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herzustellen.

Die Herstellung sei jedoch nirgends von der vertragsärztlichen Leistungspflicht umfasst – weder im Sozialgesetzbuch noch in anderen Vorschriften des Vertragsarztrechts. Da der Arzt nicht verpflichtet gewesen sei, die Lösungen in seiner Praxis zuzubereiten, scheide die Feststellung eines unwirtschaftlichen Verhaltens im Rahmen einer typisierenden Einzelfallprüfung aus.

„Ein überobligatorisches Verhalten kann bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von den Vertragsärzten nicht verlangt werden“, so die Richter. Dafür enthielten die gesetzlichen und normvertraglichen Vorschriften über die Wirtschaftlichkeitsprüfung keine Rechtsgrundlage.

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