Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Bagatellgrenze für Regresse einführen. Begründung: Die Einnahmen aus solchen Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind für die Krankenkassen zu vernachlässigen.
Mit einer Ergänzung in § 106b Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) soll geregelt werden, dass es für Regresse gegenüber Arztpraxen eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro geben soll. Bei niedrigeren Beträgen sollen die Kassen keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen beantragen können. Diese Bagatellgrenze gilt pro Betriebsstättennummer, Quartal und Krankenkasse.
„Es wird davon ausgegangen, dass durch diese Maßnahme rund 70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfverfahren zukünftig entfallen werden“, heißt es zur Begründung im Entwurf. Laut BMG ergibt sich durch diese Geringfügigkeitsgrenze eine jährliche finanzielle Belastung für die GKV in Höhe von rund 3 Millionen Euro.
Dies machen nur einen sehr geringen Anteil der Gesamtausgaben der GKV für Arzneimittel und Heilmittel aus, die im Jahr 2022 bei rund 43 Milliarden Euro für Arzneimittel und rund 11 Milliarden Euro für Heilmittel lagen. Daher werde die Grenze von 300 Euro auch als „sachgerecht und mithin verhältnismäßig“ bewertet.
Eine Bagatellgrenze für Retaxationen gegenüber Apotheken gibt es nicht, mit dem Engpassgesetz wurden Nullretaxationen immerhin eingeschränkt, beispielsweise wenn die Dosierung fehlt oder die Abgabefrist überschritten wurde.
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