Kündigung per Festbetrag APOTHEKE ADHOC, 03.07.2014 15:19 Uhr
Auch wenn die Software wegen verspäteter Meldungen manchmal vorübergehend nicht mitspielt: Zumindest bei Rabattarzneimitteln dürfen die Kassen Mehrkosten infolge von Festbetragsdifferenzen nicht auf die Patienten abwälzen. Während sich die Diskussionen in der Apotheke aktuell vor allem um die neuen Zuzahlungen drehen, wird hinter den Kulissen gestritten, wer die Kosten tragen soll, wenn Rabattpartner nicht mitziehen.
Dass die Kassen Arzneimittel nur bis zur Höhe des Festbetrags erstatten müssen, ist im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Nur wenn Rabattverträge bestehen, müssen sie theoretisch den kompletten Preis abzüglich Zuzahlung und Abschlägen übernehmen.
Allerdings sind solche Vereinbarungen auch nur dann zulässig, „wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden“. Da Versicherte und Apotheken laut Gesetzestext nicht verpflichtet sind, die Differenz zu übernehmen, müssen wohl die Hersteller den Kassen die Mehrkosten erstatten, mit denen sie einen Rabattvertrag geschlossen haben. Tun sie in den meisten Fällen auch.
Das ist allerdings nicht so einfach, wenn, wie im Fall von Eprosartan, der Festbetrag nach Firmenangaben unter den Herstellungskosten liegt. Dann würden die Lieferanten draufzahlen – und Dumping ist selbst in der Welt der Ausschreibungen nicht erwünscht.
Am Ende läuft also alles auf eine Kündigung hinaus. Mit allzu drastischen Absenkungen bringt der GKV-Spitzenverband somit die Rabattverträge der Kassen zu Fall. Leidtragende sind die Patienten, die am Ende doch die Mehrkosten übernehmen müssen, weil es dann keinen Rabattvertrag mehr gibt.
Im Fall von Eprosartan hatte der GKV-Spitzenverband den Festbetrag für die 98er-Packung à 600 mg von 96,89 auf 30,33 Euro gesenkt. Der Originalhersteller Abbott hat den Preis für Teveten gar nicht gesenkt. Aristo liegt 17 Euro über Festbetrag, Ratiopharm/AbZ wollen ihre Preise mit der nächsten Aktualisierung auf das niedrigste mögliche Niveau anheben, sodass dann ebenfalls 15 Euro plus Zuzahlung vom Patienten zu tragen sind.
Bei Olmesartan müssen die Patienten für die beiden Originalprodukte Olmetec und Votum sogar bis zu 86 Euro zu- und aufzahlen. Am häufigsten dürften in den Apotheken aber Debatten um die Zuzahlung sein: 1800 Produkte haben ihre Befreiuungsstatus verloren, weil sie nicht mehr 30 Prozent unter Festbetrag liegen. Damit sind nur noch rund 3000 PZN befreit.