Wer Rabatte groß ankündigt, sollte sie besser auch gewähren. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Werbung eines Möbelhauses als irreführend untersagt. Denn von dem angepriesenen Rabatt „auf fast alles“ waren tatsächlich 40 Hersteller ausgeschlossen.
Unlauter, weil irreführend sei die Werbung, urteilte das OLG und bestätigte damit eine Unterlassungsverfügung, die ein Wettbewerbsverband bereits im Mai gegen das Möbelhaus erwirkt hatte. Dabei war insbesondere das Wort „fast“ von großer Bedeutung, denn das Möbelhaus hatte es zwischen den beiden Worten „auf“ und „alles“ hochkant gestellt. „Hier besteht bereits eine gewisse Gefahr, dass Verbraucher das Wort (…) übersehen, aufgrund der Größe des Prospekts, seiner verwirrenden Gesamtgestaltung und der Platzierung der Rabatt-Werbung“, begründet das Gericht.
Doch damit nicht genug: Schon das eigentliche Wort „fast“ war in dem Zusammenhang eine Irreführung. Denn laut Werbung bezieht sich der Rabatt auf eine ganze Reihe von Produkten wie Polstermöbel, Küchen, Schlafzimmer, Haushaltswaren „und und und einfach auf fast alles“, wie es im Prospekt hieß. Es sei deshalb für den Verbraucher davon auszugehen, dass die Ausnahmen vom Rabatt sich auf die dort nicht genannten Produktkategorien beziehen. Stattdessen folgte in der Erläuterung zur Werbung jedoch eine Aufzählung von 40 Herstellern, deren Produktangebot quer durch diese Kategorien reicht.
„In beiden Fällen ist die Angabe zum Preisnachlass objektiv falsch, und zwar im Sinne einer sogenannten dreisten Lüge, das heißt einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass besteht“, so die Richter. Eine solche Falschangabe könne auch durch einen erläuternden Zusatz nicht mehr richtig gestellt werden. Die Werbung täusche deshalb einen Preisvorteil vor und stelle eine unzulässige, da unlautere geschäftliche Handlung nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb dar. Revision wurde nicht zugelassen.
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