OLG Düsseldorf

Apotheker müssen wegen DocMorris bluten

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Berlin -

Der Prozess um die Rx-Boni von DocMorris wird für die Apotheker zum Trauerspiel. Für eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) entpuppte sich der Streitwert als zu gering. Doch bei der Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) die Summe deutlich angehoben. Wettbewerbszentrale und Apothekerschaft müssen damit mehr bezahlen, während ihnen gleichzeitig die höchstrichterliche Klärung verwehrt bleibt.

Obwohl sich die Deutsche Parkinsonvereinigung (DPV) pro forma der Wettbewerbszentrale unterworfen und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, ging der „Zahldeckel“ an die Kläger. Weil die Wettbewerbszentrale das Verfahren nach dem Spruch aus Luxemburg verloren hätte, sprachen die OLG-Richter ihr die Kosten zu.

Nun hat das OLG die fällige Kostenentscheidung getroffen und dazu den Streitwert des Verfahrens deutlich nach oben von 15.000 Euro auf 250.000 Euro korrigiert. Damit rollen auf die Wettbewerbszentrale Kosten in Höhe von 76.000 Euro zu. Das ist doppelt misslich: Wegen des niedrigen Streitwertes wäre der Weg zum BGH schwierig gewesen.

Noch nicht entschieden hat die Wettbewerbszentrale, ob sie den Kostenentscheid des OLG Düsseldorf akzeptiert oder Widerspruch einlegt. In Bad Homburg kennt man die Gründe noch nicht. Trotzdem: „Das ist nicht angemessen“, so Rechtsanwältin Christiane Köber. Es habe sich nicht um ein Verfahren gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris, sondern gegen die DPV gehandelt.

Auch über eine Kostenübernahme oder Beteiligung der Apothekerschaft müsse noch gesprochen werden. Da die Wettbewerbszentrale auf Initiative der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) aktiv geworden ist, kann man davon ausgehen, dass eine Kostenübernahme vereinbart wurde. Zumindest hat die Wettbewerbszentrale es in vergleichbaren Fällen so gehandhabt. In diesem Fall müssten die Apotheker auch noch dafür bezahlen, das DocMorris aus ihrer Sicht ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil eingeräumt wird. Ähnlich bitter trifft es gerade die Apothekerkammer Nordrhein, die ebenfalls für die Kosten ihrer Verfahren gegen DocMorris aufkommen soll.

Nach Angaben eines Sprechers des OLG Düsseldorf ist die drastische Erhöhung des Streitwertes keine außergewöhnliche Maßnahme: Zunächst habe der Kläger ein Vorschlagsrecht für den Streitwert. Dieser sei zu Beginn des Verfahrens daher auf 15.000 Euro festgelegt worden: „Im Rahmen der Kostenentscheidung schaut sich das Gericht den Streitwert noch einmal genau an“, so der Sprecher.

Noch liegen die Entscheidungsgründe nicht vor. Aber offenbar haben die Richter den Streitwert am Wert einer Apotheke orientiert und auf 250.000 Euro festgelegt. Da die Wettbewerbszentrale alle Prozesskosten tragen muss, kommt einiges zusammen. Das Verfahren ging durch drei Instanzen.

Insgesamt könnten knapp 76.000 Euro Prozesskosten zusammenkommen. In der ersten Instanz fielen Kosten von 18.000 Euro an, die zweite Instanz kostete 23.500 Euro und die dritte Instanz knapp 31.000 Euro. Die Anrufung des EuGH führt laut OLG-Sprecher zu keiner weiteren Erhöhung. Hinzu kommen noch außergerichtlich Kosten von 3500 Euro.

Der Streit begann 2009 mit einer Kooperation zwischen der niederländischen Versandapotheke DocMorris und der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV): Deren Mitglieder bekamen einen zusätzlichen Bonus, wenn sie ihre Rezepte nach Heerlen schickten. Der Verein bewarb dies bei seinen Mitgliedern und schickte die DocMorris-Informationsbroschüre gleich mit. Die Wettbewerbszentrale hatte die DPV im Auftrag der BLAK bereits im Juli 2009 abgemahnt und schließlich verklagt.

Im Juni 2013 verbot das Landgericht Düsseldorf der Patientenvereinigung, das Bonusmodell zu empfehlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied aber zunächst nicht in der Sache, sondern legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied am 19. Oktober 2016, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die deutsche Preisbindung halten müssen.

Inzwischen erklärte DPV ihre Kooperation mit DocMorris für beendet und schloss eine Partnerschaft mit der ABDA. Anschließend gab die DPV gegenüber der Wettbewerbszentrale die bereits vor Jahren geforderte Unterlassungserklärung ab. Da diese damit ihr Ziel formal erreicht hat, blieb ihr nichts Anderes übrig, als die Sache für erledigt zu erklären. Das OLG Düsseldorf hatte jetzt nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Noch bitterer könnte es die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) treffen: Weil deren Juristen über Jahre hinweg gegen die verschiedenen Bonusmodelle von DocMorris prozessiert hatten, fordert die Versandapotheke nun Schadenersatz: 2,6 Millionen Euro. Die AKNR hatte die Versandapotheke mehrfach verklagt und war vor Gericht auch erfolgreich: Schon Ende 2012 hatte die Kammer eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln (LG) erwirkt. Die Richter sahen im „Arzneimittelcheck“ einen getarnten Rx-Bonus und verboten auch Abwandlungen des Rabattmodells der Zur Rose-Tochter. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigte die Entscheidungen.

DocMorris vertritt den Standpunkt, dass die Rx-Boni fälschlicherweise für unzulässig erklärt wurden und die Verbote damit von Anfang rechtswidrig waren. In diesem Fall kann laut Zivilprozessordnung Schadenersatz geltend gemacht werden, allerdings müssen der Schaden konkret beziffert und ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen werden.

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