Am Apothekenprotesttag am 14. Juni soll es auch in Berlin eine zentrale Demonstration geben. Nach Informationen von APOTHEKE ADHOC ist ein Protestmarsch vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) geplant. Dort soll es dann eine Kundgebung geben. Die polizeiliche Genehmigung der Route steht noch aus.
Organisator des Protests in der Hauptstadt wird der Berliner Apothekerverein (BAV) sein, der sich aber dazu nicht äußern kann, bis die Genehmigungen für die Route da sind. Dem Vernehmen nach aber soll der Protest von 12 bis 14 Uhr stattfinden, geplant ist ein gemeinsamer Marsch von circa 3,5 Kilometer Länge mit abschließender Demonstration auf dem Invalidenplatz am BMWi. Das Ressort von Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) ist für das Apothekenhonorar verantwortlich.
Bereits in der vergangenen Woche hatten die Apothekerkammer und -verband in Nordrhein zu einer Großdemo am 14. Juni in Düsseldorf aufgerufen. Unter dem Motto „Achtung! Die Bundesregierung gefährdet die Arzneimittelversorgung!“ sollen die Apothekenteams ab 12 Uhr auf dem Burgplatz demonstrieren. Thomas Preis, Vorsitzender des Apothekerverbands Nordrhein (AVNR), rechnet mit 4000 Teilnehmer:innen allein aus seinem Kammerbezirk. Die angrenzenden Kammerbezirke sind eingeladen, sich ebenfalls zu beteiligen.
Im benachbarten Westfalen-Lippe verfolgt der Verband (AVWL) allerdings eine andere Strategie: „Wir wollen das regionaler machen“, kündigte AVWL-Chef Thomas Rochell an. Angedacht sind Veranstaltungen an drei bis fünf verschiedenen Orten. Details sollen mit den 28 Bezirksgruppenvorsitzenden besprochen werden. „Es geht um die Versorgung vor Ort, deshalb ist es wichtig, dass das in der Region wahrgenommen wird“, so Rochell. Die Bundestagsabgeordnete der Wahlkreise würden ebenfalls informiert. Die dezentralen Aktionen sollen zudem den Apothekenteams die Anreise erleichtern. Das dürfte vor allem für Apotheken wichtig sein, die nicht den ganzen Tag schließen wollen, sondern nur stundenweise.
Überall in den Ländern finden Gespräche der Apothekerorganisationen mit den Aufsichtsbehörden statt, damit die Apotheken keine Repressalien zu befürchten haben, wenn sie am Protesttag schließen. Ein Kernargument: Das grundrechtlich geschützte Recht auf Demonstration werde doch hoffentlich nicht durch regulatorische Maßnahmen eingeschränkt werden. Das scheint vielerorts bei den Behörden zu verfangen. Mehrere Verbandsvorsitzende und Kammerpräsident:innen zeigen sich hinter vorgehaltener Hand zuversichtlich, dass der Protest nicht zu negativen Konsequenzen führen wird.
Beispiel NRW, wo es die Großdemo geben soll. In Gesprächen mit dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hieß es zwar, dass die Apotheken keine offizielle Blankovollmacht zur Schließung bekommen, aber wohl auf Milde bei den Aufsichtsbehörden hoffen dürfen.
In Bayern soll es sogar die informelle Zusage aus der Spitze des Gesundheitsministeriums geben, dass streikende Apotheken nichts zu befürchten haben. Im Freistaat ist der Draht des Apothekerverbands zum Ministerium nach einer engen Zusammenarbeit bei den Corona-Maßnahmen und der Bewältigung der Lieferengpässe ohnehin gut.
In Hessen begründet die Apothekerkammer ausführlich, warum der Protest aus ihrer Sicht zulässig ist. Im Rahmen der Durchführung der Regelungen zur Dienstbereitschaft sei die Kammer – wie in den meisten anderen Ländern – als Behörde tätig. „Dies schließt die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang mit ein.“ Also hat die Kammer unter Abwägung der betroffenen Grundrechte geprüft.
Die LAK Hessen kommt dabei zu folgendem Schluss: „In der konkreten Abwägung führt das dazu, dass die Versorgung der Bevölkerung während der dezentralen Demonstration (Protest) wie im Notdienst gewährleistet sein muss, die dienstbereiten Apotheken also nur durch Reduzierung der Versorgung auf das im Notdienst zu gewährleistende Maß an den Protesten teilnehmen können. Sofern dies gewährleistet ist, wäre die temporäre Schließung der nicht zum Notdienst eingeteilten Apotheken zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration ordnungsrechtlich nicht zu ahnden.“
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