Präqualifizierung: Anpassungen im Hilfsmittelbereich Alexandra Negt, 27.10.2021 08:52 Uhr
Im kommenden Jahr gibt es einige Änderungen im Bereich der Präqualifizierung. Die Neuaufnahme der Trink- und Sondennahrung in den Kriterienkatalog zur Präqualifizierung wurde bereits kommuniziert. Doch auch in anderen Bereichen gibt es Neuerungen.
Der GKV-Spitzenverband hat den Versorgungsbereich der enteralen Ernährung in den Kriterienkatalog zur Präqualifizierung aufgenommen. Zur enteralen Ernährung gehören sowohl die Trink- als auch die Sondennahrung. Aktuell noch bestehende Präqualifizierungen bleiben von der Regelung unberührt. Für alle Apotheken, denen eine Re-Präqualifizierung bevorsteht, bedeutet das, dass der Versorgungsbereich 03F15 R mitangekreuzt werden sollte. Andernfalls kann die enterale Ernährung zu Lasten der Krankenkasse mitunter nicht mehr abgerechnet werden.
Enterale Ernährung mitunter auch ohne Präqualifizierung
Generell ausschließen kann man die Versorgung von Kassenpatient:innnen bei fehlender Präqualifizierung jedoch nicht, informiert der GKV-Spitzenverband. „Sofern ab Januar 2022 Krankenkassen Verträge nach § 127 SGB V über die Versorgung ihrer Versicherten mit Trink- und Sondennahrung im Rahmen bilanzierter Diäten zur enteralen Ernährung abschließen, müssen die vertragsschließenden Leistungserbringer aufgrund der gesetzlichen Regelungen beim Vertragsschluss eine Präqualifizierung für diesen Versorgungsbereich nachweisen.“ Patient:innen von Kassen, die keine Verträge schließen, können weiterhin ohne Präqualifizierung versorgt werden.
PTA können Leitung übernehmen
Neu ist auch, dass die berufliche Qualifikation der PTA in die Versorgungsbereiche aufgenommen wird, die aktuell der Einzelhandelskauffrau/dem Einzelhandelskaufmann unterstellt sind. Neben der Berufserlaubnis benötigen die PTA eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung. In welchen Bereichen genau die PTA die fachliche Leitung des Versorgungsbereiches übernehmen kann, muss im Kriterienkatalog nachgeschaut werden. Denkbar wäre eine fachliche Leitung im Bereich der Stoma-Versorgung.
Die fachliche Leitung trägt die fachliche Verantwortung im jeweiligen Versorgungsbereich und führt die Versorgung entweder selbst durch, oder überwacht die ausführenden Mitarbeiter:innen. Dies erfordert fachliche, aber nicht zwingend disziplinarische Weisungsbefugnisse.
Achtung: Die fachliche Leitung muss zwar nicht immer persönlich vor Ort sein, aber in den üblichen Betriebszeiten erreichbar sein. Somit kann eine PTA auch die fachliche Leitung für mehrere Apotheken (Filialen) übernehmen.
Stoma-Versorgung – Längere Frist für Weiterbildung
Im Bereich Stoma-Versorgung muss die fachliche Leitung einen Nachweis über die Weiterbildung für den Versorgungsbereich 29A „Stomahilfen“ vorweisen. Auch alle anderen Mitarbeiter:innen, die Patient:innen mit Stomahilfsmitteln versorgen (Beratung und Abgabe) müssen diese Weiterbildung vorweisen. Für die Absolvierung wurden Fristen festgelegt. Die Leitungen müssen die Weiterbildung bis Ende des Jahres absolviert haben, alle anderen Mitarbeitenden haben bis zum 31.12.2022 Zeit.
Aufgrund von Corona und dem Umstand, dass die Weiterbildung nur teilweise digital stattfinden darf, wird nun eine Fristverlängerung gewährt – sie wird um jeweils 24 Monate verlängert. Somit erfolgt die Überprüfung der Erfüllung dieser Anforderungen ab Januar 2024 und Januar 2025.