Politik berät zu Ärzte-Bestechung APOTHEKE ADHOC, 24.10.2012 16:42 Uhr
Niedergelassene Ärzte können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht wegen Bestechlichkeit belangt werden. Heute hat sich der Gesundheitsausschuss des Bundestags mit den Folgen des Urteils aus dem Juni dieses Jahres befasst. Die Gesundheitsexperten der Fraktionen hatten dazu Vertreter des BGH, der Staatsanwaltschaft, der Polizei, des GKV-Spitzenverbandes sowie der Verbraucherzentrale Bundesverband eingeladen.
Die GKV-Chefin Dr. Doris Pfeiffer beklagte, dass sich die derzeitigen Regelungen im Sozialgesetzbuch zur unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten als „stumpfes Schwert“ erwiesen habe. Die Krankenkassen seien nicht in der Lage, „Beweise für korruptives Verhalten unmittelbar aus den Abrechnungen zu entnehmen“, sagte Pfeiffer. Es komme daher oft gar nicht erst zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.
Eine entsprechende Umfrage habe zudem gezeigt, dass viele Ärzte nicht zwischen zulässigem und unzulässigem Verhalten unterscheiden könnten, so Pfeiffer. Der GKV-Spitzenverband schlägt daher vor, einen neuen Paragraphen mit entsprechenden Strafvorschriften zu schaffen. „Die bestehenden Regelungen des SGB V sind unzureichend, weil sich die Strafvorschriften lediglich auf die nichtärztlichen Leistungserbringer beziehen“, erklärte Pfeiffer. Die Neuregelung müsse alle Arten von Leistungserbringern erfassen.
Der BGH-Richter Professor Dr. Bertram Schmitt stellte klar, dass der BGH seinerzeit lediglich zu entscheiden hatte, ob korruptives Verhalten von Kassenärzten nach geltendem Recht strafbar sei. Das geltende Recht habe dies aber nicht hergegeben. Die Entscheidung sei auch als ein Akt richterlicher Selbstbeschränkung zu werten. Nun müsse der Gesetzgeber entscheiden, wie es weitergehen solle, sagte Schmitt.
Der BGH-Richter sieht eine ungleiche Behandlung von angestellten und niedergelassenen Ärzten im Hinblick auf die Strafbarkeit der Vorteilsnahme. Angestellte Ärzte machen sich bei der Annahme von Zuwendungen anders als niedergelassene Ärzte nicht strafbar. Als Jurist plädiere er grundsätzlich dafür, gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln, so Schmitt.
Jörg Stefan Engelhard vom Landeskriminalamt Berlin hält es für denkbar, auch mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen korrupte Vertragsärzte vorzugehen. Es reiche jedoch nicht aus, entsprechende rechtliche Bestimmungen zu schaffen. Die für deren Durchsetzung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern müssten dann auch entsprechend personell ausgestattet werden, betonte Engelhard. Andernfalls stießen diese Einrichtungen bei der Strafverfolgung schnell an ihre Grenzen.
Für Alexander Badle, Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, handelt es sich bei der Korruption von Vertragsärzten „um das Problem in einem Markt, in dem jedes Jahr viele Milliarden Euro umgesetzt werden“. Ärzte seien eben auch Unternehmer, die teilweise unter einem erheblichen wirtschaftlichen Druck stünden. Das Strafrecht sei nur bedingt geeignet, in diesen Markt regulierend einzugreifen, führte Badle aus.