Gegenvorschläge für Lauterbach

Plan B: Zweig- statt Light-Apotheken

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Berlin -

Light-Filialen ohne Labor, Notdienst und Approbierte – so sehen die Vorschläge von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) gegen das Apothekensterben aus. Und weil er von seinen brandgefährlichen Plänen bislang nicht abrückt, geht die Abda mit einem Relikt aus vergangenen Zeiten ins Rennen.

Laut seinem Eckpunktepapier will Lauterbach Filial- und Zweigapotheken fördern. Konkret geplant sind eine „Erhöhung der Anzahl möglicher Filialapotheken pro Hauptapotheke sowie vereinfachte Gründung von Zweigapotheken in strukturschwachen Gebieten“. Für beide Betriebsformen sind erleichterte räumliche Anforderungen vorgesehen: So soll die Pflicht zur Vorhaltung eines Labors, eines Rezepturherstellungsplatzes und eines Notdienstzimmers entfallen.

Die Abda lehnt diesen Vorschlag ab, auch bei einer aposcope-Befragung war eine große Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen solche Lockerungen: Statt die flächendeckende Versorgung zu sichern, führe die geplante Lockerung zu einer Verdrängung von vollversorgenden Apotheken und dadurch zu einer qualitativ schlechteren Versorgung.

Ein weiteres Hauptargument der Abda: Die bereits bestehende Möglichkeit des Betriebs von Zweigapotheken werde so gut wie gar nicht genutzt. Kein Wunder: Diese spezielle Betriebsform stammt aus einer Zeit, in der Apothekerinnen und Apotheker nur eine Apotheke betreiben durften. Seit Beginn der Filialisierung ist die Betriebsform aus der Mode gekommen: Gab es 2005 noch 39 Zweigapotheken, liegt die Anzahl seit Jahren stabil bei zehn solchen Standorten.

Dennoch könnten die Zweigapotheken zu einer wichtigen Verhandlungsmasse im Gesetzgebungsverfahren werden. Denn sind sie genehmigungspflichtig und streng reglementiert – was die Möglichkeiten begrenzt, sie als Einfallstor beispielsweise für neue Konstrukte à la Hüffenhardt oder sogar Shop-in-Shop-Konzepte etwa von Drogerieketten zu missbrauchen. Welche Blüten unbedachte apothekenrechtliche Aufweichungen treiben können, konnte man anhand der zahlreichen Pick-up-Konstrukte nach Zulassung des Versandhandels sehen.

Laut § 16 Apothekengesetz (ApoG) dürfen Zweigapotheken nur dann eröffnet werden, wenn „infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung“ eintritt. In diesem Fall kann die zuständige Behörde dem „Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke“ auf Antrag die Erlaubnis erteilen. Es gibt also definierte Voraussetzungen und einen Ermessensspielraum.

Noch dazu gibt es Anforderungen an die Räumlichkeiten, die allerdings im Vergleich zur Hauptapotheke zurückgeschraubt sind: Konkret muss eine Zweigapotheke laut § 4 Absatz 3 Apothekebetriebsordnung (ApBetrO) „mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen“. Nicht erforderlich ist dagegen ein Laboratorium, und auch die Vorgabe einer Grundfläche von mindestens 110 Quadratmetern gibt es nicht.

Schließlich gibt es auch eine Vorgabe, die den Aufbau eines Netzwerks an Zweigapotheken verhindert: Laut § 16 ApoG „soll“ die Erlaubnis einem Apotheker „nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden“. Hintergrund ist, dass Zweigapotheken verwaltet werden müssen – sie brauchen also keinen Filialleiter; vielmehr ist der Inhaber für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Und sie ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren; danach kann sie erneut erteilt werden.

Allerdings ist natürlich nicht abzuschätzen, welche Ausweitungen das BMG plant und ob es sich auf Zweigapotheken beschränkt: Angekündigt sind Lockerungen auch für Filialapotheken. Und auch das Genehmigungsverfahren könnte sich schnell als trügerische Sicherheit herausstellen, wie sich am Beispiel der Rezeptsammelstellen zeigt: Diese müssen ebenfalls beantragt werden, und es gibt klare Vorgaben, wo sie erlaubt beziehungsweise nicht erlaubt sind. Doch seit einigen Jahren sind Apotheken dazu übergegangen, sich eine Versandhandelserlaubnis zu besorgen und einen Briefkasten aufzustellen – ohne dass dabei irgendeine Reglementierung beachtet würde.

Die Abda äußert sich nicht zum Verhandlungsstand oder etwaigen Formulierungsvorschlägen. Nur so viel teilte Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening nach dem Treffen mit Lauterbach am 13. Oktober mit: „Unsere differenzierenden Argumente bezüglich der Zweig- und Filialapotheken hat der Minister zur Prüfung mitgenommen.“

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