Kassenabschlag

PKV will Rabatt von Apotheken Patrick Hollstein, 17.05.2010 13:11 Uhr

Berlin - 

Die privaten Krankenversicherungen wollen künftig einen Apothekenrabatt analog zum Abschlag der Krankenkassen erheben. Dies geht aus der Stellungnahme des Verbands der privaten Krankenversicherung (PKV) zum Arzneimittel-Sparpaket hervor, das in dieser Woche im Gesundheitsausschuss zur Anhörung kommt. Auch andere gesetzliche Regulierungen von Arzneimittelpreisen wie Herstellerabschläge müssen laut PKV für privat Versicherte gelten, um eine „gesetzliche Preisspreizung nach Versichertenstatus“ zu verhindern.

Der Apothekenrabatt sei „ein skontoähnlicher Ausgleich für die prompte Zahlung“, heißt es in der Stellungnahme mit Bezug auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005. Der Rabatt wird laut Vorschrift des Sozialgesetzbuches nur fällig, wenn der Ausgleich innerhalb von 10 Tagen erfolgt.

„Diese Gesichtspunkte gelten für die Rechtfertigung des Rabatts gegenüber Privatversicherten bzw. Beihilfeberechtigten erst recht“, so der PKV-Verband. „Als Selbst-, d.h. Barzahler bezahlen sie den Preis für das Arzneimittel dem Apotheker unmittelbar in der Apotheke. Es kommt zu keinen Zahlungsverzögerungen. Der Apotheker trägt kein Ausfallrisiko. Es ist daher gerechtfertigt, ihn ebenfalls gesetzlich zu einem skontoähnlichen Ausgleich gegenüber den Privatversicherten bzw. Beihilfeberechtigten zu verpflichten.“

Es sei auch nicht erkennbar, dass die Ausdehnung des Apothekenrabatts auf die Privatversicherten die Apotheker in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, zumal Privatversicherte und Beihilfeberechtigte nur etwa 10 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachten.

Außerdem strebt die PKV Selektivverträge mit Apothekern und Ärzten an: „Die Vertragskompetenzen der PKV in der Arzneimittelversorgung werden so lange defizitär sein, wie ihr Vertragsbeziehungen zu den Ärzten und Apothekern fehlen, um mit diesen beiden Gruppen eine effektive, effiziente und patientengerechte Arzneimittelversorgung zu vereinbaren“, heißt es in der Stellungnahme weiter. „Solange der Arzt Vertragspartner nur des Patienten, aber nicht der PKV ist, besteht für ihn keine Verpflichtung, Rabattverträge zu berücksichtigen bzw. im Falle von Generika ‚aut idem' zuzulassen. Schließlich bestehen keine Vertragsbeziehungen zum Apotheker, die gewährleisteten, dass bei Verordnungen von ‚aut idem' das rabattierte Generikum abgegeben würde.“

Durch eine Öffnung etwa der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte will der PKV-Verband generell mehr Einfluss auf die Qualität, die Mengen und die Preise der medizinischen Versorgung nehmen. Außerdem will die PKV mehr Verhandlungskompetenz gegenüber den Herstellern. Detaillierte Vorschläge sollen nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs vorgelegt werden.