AMNOG

PKV-Rabatt ohne Apotheken

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Die Apotheken sollen nach dem Willen der Koalitionsfraktionen doch nicht für den Einzug des Herstellerrabatts für Privatversicherte verantwortlich sein. Dies geht aus einem Änderungsantrag zum Arzneimittelmarkt-Neurordnungsgesetz (AMNOG) hervor. Stattdessen soll beim PKV-Verband eine zentrale Stelle geschaffen werden, die sich um das Inkasso kümmert. Im Umkehrschluss bekommen auch nicht die Versicherten, sondern die Versicherungen den Abschlag gut geschrieben.

Nach einem Vorschlag von PKV und ABDA sollten ursprünglich die Apotheken den Einzug übernehmen und dafür eine spezielle Vergütung erhalten. Der Rabatt, der in der Apotheken-Software hinterlegt werden sollte, hätte dem Versicherten bis zum Ausgleich durch den Hersteller gestundet werden sollen.

Doch offenbar sahen die Politiker praktische Umsetzungsprobleme, die angesichts des nur befristet erhöhten Herstellerrabatts jetzt zum k.o.-Kriterium wurden. Um eine Abwicklung über die Rechenzentren zu ermöglichen, hätten die Ärzte für ihre Verordnungen maschinenlesbare Verordnungsblätter nutzen müssen. Problematisch wären auch Fragen des Datenschutzes geworden, die wegen des Verbleibs der Rezepte in der Apotheke beziehungsweise beim Rechenzentrum vom Sozial- auf das Privatrecht hätten übertragen werden müssen.

Insofern sei der Vorschlag nicht mit besonders großem Engagement verfolgt worden, heißt es aus Koalitionskreisen. Nach dem Änderungsantrag müssen die Apotheken künftig neben dem Abgabepreis die Pharmazentralnummer, das Abgabedatum und ihr Kennzeichen maschinenlesbar auf das Rezept übertragen. Um den Einzug des Herstellerrabatts kümmert sich dann das PKV-Büro.

Über die Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren sollen sich laut Antrag PKV und Herstellerverbände einigen. Die Abschläge sind innerhalb von zehn Tagen zu überweisen - und zwar an den Versicherungskonzern, nicht an den Versicherten.

Entscheidet sich der Patient, die Kosten - etwa wegen eines Selbstbehalts oder der Aussicht auf Beitragsrückerstattung - selbst zu tragen, muss der Hersteller keinen Abschlag überweisen. „Damit wird das Prinzip der Kostenerstattung im Bereich der PKV und der Beihilfe berücksichtigt und dem Zweck der Entlastung der PKV Rechnung getragen“, heißt es in der Begründung zum Änderungsantrag.

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